Positiver Corona-Test - Vorgehen
Sie wurden positiv auf das Corona-Virus getestet? Um einen Nachweis bei etwaigen Folgeschäden durch die Covid-Erkrankung (Long-Covid) vorlegen zu können, ist es notwendig, dass Sie sich das positive Schnell- oder Selbsttestergebnis durch einen PCR-Test bestätigen lassen. Bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen stehen weiterhin PCR-Tests im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung.
Mit Ablauf des 28.02.2023 sind die Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen, die Testverordnung (TestV) und die 17. Bayrische Infektions-Schutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) außer Kraft getreten. Derzeit gelten nach Bundesrecht noch in einigen wenigen Bereichen Maskenpflichten. So gilt beispielsweise für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch die FFP2-Maskenpflicht nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz. Zudem müssen Patienten und Besucher in Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis zum Ablauf des 7. April 2023.
Sämtliche Informationen bezüglich Ihres positiven Testergebnisses sollten Sie von Ihrer Teststelle erhalten. Ein Tätigkeitsverbot für medizinisches Personal gibt es nicht mehr.
Bei Krankheitssymptomen müssen Sie sich bitte von Ihrem Hausarzt krankschreiben lassen.
Sie erhalten von uns keine zusätzliche „Genesenen-Bescheinigung“. Ihren digitalen Nachweis erhalten Sie in Ihrer Apotheke. Alle weiteren Informationen erhalten Sie hier: Digitaler Impfnachweis: Häufig gestellte Fragen
Die für Sie einschlägigen Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung finden Sie entsprechend im Bayrischen Ministerialblatt Veröffentlichungen im BayMBl. - Verkündungsplattform Bayern. Ebenso sind im Bayrischem Ministerialblatt alle weiteren relevanten Gesetze veröffentlicht. Bundesrecht in der aktuell gültigen Fassung ist entsprechend im Bundesgesetzblatt Informationen- Bundesanzeiger Verlag bekanntgegeben.