Kfz-Zulassung, Informationen zur Kfz-Zulassung

Die Adressen und Öffnungszeiten unserer Zulassungsstellen finden Sie hier >>>

 

I-Kfz Stufe 3 ab 01.10.2019

Seit dem 01.10.2019 sind viele weitere Vorgänge online durchführbar. Den Link zur "Online-Zulassungsbehörde" finden Sie im unteren Bereich auf der Startseite unserer Hompage. Im Portal erhalten Sie weitere Informationen, welche Vorgänge online durchführbar sind.

„Internetbasierte Außerbetriebsetzung“ seit 01.01.2015

Seit 1.1.2015 werden von den Zulassungsbehörden bei jedem Verwaltungsvorgang soweit wie notwendig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgegeben und neue Stempelplaketten für die Kennzeichen verklebt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Stempelplaketten enthalten einen verdeckten Sicherheitscode, der zur Außerbetriebsetzung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller frei gelegt wird.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller müssen zur Außerbetriebsetzung dieser Fahrzeuge nicht mehr bei der Behörde vorsprechen, sondern identifizieren sich über ein Portal des Kraftfahrt- Bundesamtes (KBA) oder über ein dezentrales Portal der zuständigen Zulassungsbehörde mit dem Personalausweis mit eID-Funktion und geben die Sicherheitscodes ein. Bezahlt wird elektronisch über ein ePaymentsystem. Mit der Verarbeitung ist das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt.

Umstellung beim Kfz-Steuereinzug auf das SEPA-Verfahren

Ab dem 01.02.2014 ist anstatt der Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer die Erteilung eines SEPA-Mandates erforderlich. Wir bitten Sie daher, für alle Zulassungen, die ab dem Stichtag erfolgen, unser neues Formular mit dem SEPA-Mandat zu verwenden. Anträge mit dem bisherigen Formular können ab dem 01.Februar nicht mehr bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass das Sepa-Mandat mit der (den) Unterschrift(en) im Original vorgelegt werden muss. Kopien, Faxe o. ä. können nicht anerkannt werden

Sie finden das Formular in der Rubrik Landratsamt – Formulare und Merkblätter – Kfz-Zulassung - Vollmacht für Sepa Lastschriftverfahren oder können es hier >>> herunterladen.

Teilnahme des Landkreises Landshut an der "Erweiterten Zuständigkeit"

Bürger und Firmen, die ihren Hauptwohn- bzw. Betriebssitz in den Landkreisen Deggendorf, Dingolfing, Landshut, Regen, Rottal-Inn, Straubing oder den kreisfreien Städten Passau und Straubing haben, können ab sofort folgende Zulassungsvorgänge auch in der Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises Landshut durchführen lassen.

- Zulassungen von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen

- Umschreibungen mit und ohne Halterwechsel

- Außerbetriebsetzungen

- Wiederinbetriebnahmen

- Änderung der Kennzeichenart (z.B. Saisonkennzeichen)

- Halter- und Technikänderungen


Umgekehrt können auch Bürger aus den Gemeinden des Landkreises Landshut ihre Zulassungsvorgänge bei den dortigen Zulassungsbehörden durchführen lassen.

Bitte beachten Sie, dass bei fehlenden Unterlagen die Bearbeitung nur in der  zuständigen Zulassungsbehörde möglich ist. Gleiches gilt für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.

Die Fahrzeuge bekommen immer ein Kennzeichen der für den Hauptwohnsitz/Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde. Wunschkennzeichen können weiterhin vorab reserviert werden. Bitte bringen Sie die PIN zur Zulassung mit.

Die so genannte "erweiterte Zuständigkeit" ermöglicht den Bürgern eine flexiblere Abwicklung von Fahrzeugzulassungen. Gleichzeitig ersparen verkürzte Wege auch Zeit. Sowohl Privatpersonen als auch Kraftfahrzeughändler und Zulassungsdienste können diesen neuen Service in Anspruch nehmen.

Wechselkennzeichen

Ein Wechselkennzeichen besteht aus zwei aufeinander folgenden oder zumindest innerhalb desselben Zehnerblockes liegenden Erkennungsnummern. Beispiel: LA-XY120 und LA-XY121. Die letzte Ziffer (also die 0 und die 1) stellt dabei den fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens dar; der gemeinsame Teil des Wechselkennzeichens lautet bei diesem Beispiel „LA-XY12".

Der fahrzeugbezogene Teil des Schildes, also die Endziffer, verbleibt am jeweiligen Fahrzeug. Der gemeinsame, der Hauptteil des Wechselkennzeichens muss vor Fahrtbeginn an das Kfz montiert werden, mit dem sein Halter am Straßenverkehr jeweils teilnimmt.

Für welche Fahrzeugklassen sind Wechselkennzeichen erhältlich?
Wechselkennzeichen können nur für Kfz bestimmter Fahrzeugklassen ausgegeben werden. Das ist zunächst die Fahrzeugklasse M1: Darunter fallen Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu acht Sitzplätzen, also alle Kraftfahrzeuge, die man umgangssprachlich unter Pkw zusammenfasst sowie Wohnmobile bis zu dreieinhalb Tonnen (3500 Kilogramm) Gesamtgewicht.

Wechselkennzeichen gibt es auch für Kfz der Fahrzeugklasse L, darunter fallen zweirädrige oder dreirädrige sowie leichte vierrädrige Fahrzeuge (also alles, was man umgangssprachlich Motorräder nennt), Trikes, sonstige dreirädrige Fahrzeuge und die meisten Quads. Darüber hinaus können solche Kennzeichen für Fahrzeuge der Klasse O1 ausgestallt werden, also für Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtgewicht.

Zu beachten ist, dass ausschließlich zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse auf ein Wechselkennzeichen zugelassen werden können. Es ist zum Beispiel nicht möglich, sich für ein Motorrad und ein Auto oder für ein Auto und einen Anhänger ein Wechselkennzeichen zuteilen zu lassen. Auch eine Kombination von Wechselkennzeichen und Saison-Kennzeichen ist nicht möglich.

Welche Vorteile bietet ein Wechselkennzeichen?
Man spart unter Umständen Versicherungsprämie, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung für die Zulassung der beiden Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen einen günstigeren Tarif anbietet als bei einer regulären Zulassung. Die Zulassung als Wechselkennzeichen muss in diesen Fällen in der Versicherungsbestätigung vermerkt sein muss (also in der eVB, „elektronische Versicherungs-Bestätigung“, der früheren „Doppelkarte“). Beide Fahrzeuge müssen voll versteuert werden, einen Steuervorteil gibt es daher nicht.

Änderung bei der Abmeldung:
Bei der Abmeldung („Außerbetriebsetzung“) eines Fahrzeugs muss nicht mehr der Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung II vorgelegt werden. Vor allem bei finanzierten und geleasten Fahrzeugen wird dadurch die Abmeldung vereinfacht.
In den übrigen Fällen bleibt alles beim Alten: Für Zulassung, Umschreibung oder Wiederinbetriebnahme muss der Fahrzeugbrief beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung II auch weiterhin im Original vorgelegt werden.

Kleinere Motorradkennzeichen

Am 08. April 2011 ist die erste Änderungsverordnung zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten. Dadurch ist ab sofort die Zuteilung der neuen Kraftradkennzeichen möglich. 

Somit können Motorradkennzeichen mit
einem Buchstaben (z. B. LA-B123) in einer Breite von 18 cm und mit
zwei Buchstaben (z. B. LA-AB123) in einer Breite von 22 cm gefertigt werden.
 
Unterschiedliche Breiten mit und ohne Saisonkennzeichen sind nicht mehr erforderlich. Auch der Umtausch von bereits zugeteilten Kennzeichen in das neue Kraftradkennzeichen ist möglich.

Bitte beachten Sie, dass bei der Zuteilung eines "kurzen" (=18 cm) Motorradkennzeichens eine zusätzliche Gebühr für Wunschkennzeichen in Höhe von 10,20 € fällig wird.

Kfz-Steuerpflicht für Ausfuhrkennzeichen

Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.07.2010 für Ausfuhrkennzeichen bereits ab dem ersten Zulassungstag Kfz-Steuerpflicht besteht. Die Kfz-Steuer soll grundsätzlich, wie auch im regulären Zulassungsverfahren, per Bankeinzug erhoben werden. Bitte halten Sie daher Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC) bereit. 

Kfz-Kennzeichen beim Umzug zwischen Stadt und Landkreis Landshut mitnehmen

Die Zulassungsbehörden der Stadt und des Landkreises Landshut weisen darauf hin, dass es seit dem 01.07.2009 möglich ist, bei einem Umzug zwischen Stadt und Landkreis sein bisheriges Kfz-Kennzeichen zu behalten.

Das bedeutet, dass bei einem Umzug von der Stadt Landshut in den Landkreis Landshut und umgekehrt keine neuen Kennzeichen geprägt werden müssen. Auch bei darauf folgenden Außerbetriebsetzungen mit darauf folgender Wiederzulassung, Technik- oder Namensänderungen führen nicht zum Verlust des bisherigen Kennzeichens. Zur Wiederzulassung nach einer Außerbetriebsetzung ist eine Reservierung des Kennzeichens zu beantragen (Reservierungsdauer: ein Jahr).

Der Gang zur Behörde entfällt bei einem Umzug allerdings nicht: Die Halterpflichten selbst, wie z.B. Mitteilung der neuen Adresse und Änderung der Fahrzeugpapiere in der Zulassungsbehörde, sind nach wie vor notwendig und müssen bei der neuen Behörde erledigt werden. Auch ist weiterhin die Vorlage einer neuen eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) erforderlich. Lediglich auf die Prägung neuer Schilder kann dann verzichtet werden.

Abruf elektronischer Versicherungsbestätigung

Am 1. März 2008 wurde der Abruf einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) eingeführt. Hiervon sind vorerst nur die Zulassungsvorgänge betroffen, bei denen der Halter (oder ein von ihm Bevollmächtigter) persönlich in der Zulassungsbehörde erscheint (z. B. Erstzulassung, Besitzumschreibungen und auch Wiederzulassungen auf den selben Halter). Dafür stellt der Versicherer eine elektronische Versicherungsbestätigung in einer zentralen Datenbank bereit. Der Kunde erhält vom Versicherer einen 7-stelligen alphanumerischen Code, die so genannte VB-Nummer. Mit Hilfe der VB-Nummer ruft die Zulassungsbehörde diese aus der Datenbank online ab. Diese Versicherungsbestätigung ist dann automatisch gegen eine nochmalige Verwendung gesperrt.

Für Kunden, die häufig neue Fahrzeuge anmelden (z. B. Autohäuser, Fuhrunternehmen u. dgl.) kann mit dem elektronischen Verfahren bei den meisten Gesellschaften eine sogenannte Dauer-eVB beantragt werden, mittels derer bis auf Widerruf die Zulassung von mehreren Fahrzeugen auf diesen Halter möglich ist. Auch für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist die Vorlage einer eVB vorgeschrieben. Lediglich bei den Ausfuhrkennzeichen bleibt vorläufig noch alles beim alten.

Ab dem 01.September 2008 wird auch die Durchführung von Versicherungswechseln auf elektronischem Weg erledigt. Die Vorlage einer Versicherungsbestätigung ist also normalerweise nicht mehr erforderlich, da uns die Daten von den Versicherungen über das KBA elektronisch übermittelt werden.

Neuregelung des Zulassungsrechts

Seit dem 1. März 2007 ist das Zulassungsrecht für Fahrzeuge in Deutschland neu geregelt. Zu diesem Termin tritt die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. In dieser Verordnung werden alle Bestimmungen der StVZO sowie die anderen Vorschriften gebündelt, die für die Zulassung von Fahrzeugen von Belang sind. Änderungen ergeben sich vor allem bei der Abmeldung und Wiederinbetriebnahme von Fahrzeugen sowie bei der Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen.

Bei der Zulassung von Neufahrzeugen ist zu beachten, dass immer ein COC-Papier vorgelegt werden muss. Die Zuteilung eines roten 07-er Kennzeichens ist künftig nur noch für Fahrzeuge ab 30 Jahren möglich. Ein Oldtimergutachten (§ 23 StVZO) ist erforderlich. Für Fahrzeuge die länger als 18 Monate (bis zu sieben Jahren) abgemeldet sind entfällt das Gutachten nach § 21 zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis. Es ist nun auch möglich, das Kennzeichen des Vorfahrzeugs sofort nach der Außerbetriebsetzung für das neue Fahrzeug wieder zu verwenden. Weitere Informationen und Formulare zum Download finden Sie auch in der jeweiligen Rubrik am Anfang dieser Seite. 

Verpflichtende Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren

Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. August 2005 für alle Zulassungsvorgänge die verpflichtende Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (ab dem 01.02.2014 SEPA-Mandat) gilt. Bitte halten Sie Ihre Kontodaten (Iban und bei ausl. Bankverbindung BIC) bereit.

Seit dem 1. Januar 2006 ist es nicht mehr möglich, ein KFZ zuzulassen solange noch KFZ-Steuerrückstände bei den Finanzbehörden oder Gebührenrückstände beim Landratsamt Landshut bestehen. Ab diesem Zeitpunkt ist mit jeder Vollmacht neben der Teilnahme zum LEV auch eine Einverständniserklärung zu erteilen, daß dem Bevollmächtigten die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse des Antragstellers bekanntgegeben werden dürfen. Das Formular finden Sie hier >>>

Umstellung der Fahrzeugpapiere nach EU-Recht

Am 01. Oktober 2005 erfolgte die Umstellung auf Fahrzeugpapiere nach EU-Recht (Zulassungsbescheinigung Teil I und II). Wenn Sie noch keine neuen Fahrzeugpapiere haben, kommen zu den bei den einzelnen Vorgängen genannten Gebühren noch 8,70 Euro für den Umtausch des Fahrzeugbriefs in die Zulassungsbescheinigung II hinzu.

Bei der Abmeldung eines Fahrzeugs erhalten Sie keine Abmeldebescheinigung mehr; der Abmeldevermerk wird auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung I bzw. des Fahrzeugscheins angebracht und ersetzt das bisherige grüne Formular.

 

Aufgaben / Dienstleistungen

Formulare und Merkblätter

Links

Anschrift

Landratsamt Landshut

Alte Regensburger Str. 11
84030 Ergolding
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Telefon: 0871/408-1820
Fax: 0871/408-5890