Niederschlagswasser

Gesammelt abfließendes Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gilt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – als Abwasser. 

Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer bzw. für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund bedarf es nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da es sich um Benutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt. 

Einleiten von Niederschlagswasser in den Untergrund (Grundwasser)

Erlaubnisfreiheit

Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Untergrund kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei erfolgen. Dies ist in der Niederschlagswasserfrei-stellungsverordnung (NWFreiV) und in den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) geregelt. 

Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser 

  • außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastverdachtsflächen versickert wird, 
  • nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert ist, 
  • nicht mit anderem Abwasser oder mit wassergefährdenden Stoffen vermischt ist. 

An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1.000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden, um das Niederschlagswasser erlaubnisfrei einleiten zu können (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NWFreiV). 

Erlaubnispflicht

Falls die angeschlossene befestigte Fläche der Versickerungsanlage mehr als 1.000 m2 beträgt, so ist beim Landratsamt Landshut die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu beantragen. 

Ebenso besteht nach § 2 NWFreiV eine Erlaubnispflicht, wenn das Niederschlagswasser von folgenden Flächen stammt: 

  • Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt 
  • Kreis- und Gemeindestraße mit mehr als zwei Fahrstreifen 
  • Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind 

Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer

Erlaubnisfreiheit

Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayWG erlaubnisfrei eingeleitet werden. Dies ist in den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (TRENOG) geregelt. 

Um das Niederschlagswasser erlaubnisfrei einleiten zu können, dürfen an eine Einleitungsstelle in ein oberirdisches Gewässer höchstens 1.000 m2 befestigter Fläche angeschlossen werden (Nr. 4.3 TRENOG). 

Erlaubnispflicht 

Sollte die angeschlossene befestigte Fläche der Einleitungsstelle über 1.000 m2 betragen, so ist beim Landratsamt Landshut die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu beantragen. 

Ebenso besteht nach Nr. 3 TRENOG eine Erlaubnispflicht, wenn es von folgenden Flächen stammt: 

  • Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt 
  • Kreis- und Gemeindestraße mit mehr als zwei Fahrstreifen 
  • Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind 

Antragstellung bei Erlaubnispflicht:

Die Antragsunterlagen sind von einem Fachplaner nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zu erstellen und beim Landratsamt Landshut, Sachgebiet Wasserrecht in 1-facher Papierausfertigung, sowie in digitaler Form vorzulegen. In dem wasserrechtlichen Verfahren werden meist die untere Naturschutzbehörde, die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern als Fachstellen sowie das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger beteiligt.
Die Kosten setzen sich aus der Erlaubnisgebühr und den Auslagen der Fachstellen bzw. der Gutachtenskosten des Wasserwirtschaftsamtes zusammen.

Im Erlaubnisantrag muss neben der technischen Planung nachgewiesen werden, dass bei einer Inanspruchnahme Grundstücke Dritter, diese rechtlich gesichert ist (z.B. in Form einer Grunddienstbarkeit). Das bedeutet, dass für eine Leitungs-verlegung oder die Errichtung oder Inanspruchnahme von Gräben (solche ohne rechtliche Gewässereigenschaft) die Nachbarn/Grundstückseigentümer ihr rechtliches Einverständnis erklärt haben müssen.

Informationen zur Versickerung

Mit der Versickerung von Niederschlagswasser soll die Grundwasserneubildung gefördert werden. Gleichzeitig wird dadurch die Wassermenge, die oberirdisch abfließen und damit zu Überflutungen führen kann, deutlich begrenzt.

Versickerung über die belebte Bodenoberzone
Vorrangig ist Niederschlagswasser flächenhaft über bewachsenen Oberboden zu versickern. Zur flächenhaften Versickerung zählen neben der breitflächigen Versickerung die Muldenversickerung über mindestens 20 cm bewachsenen Oberboden. Bei Bauvorhaben oder in Bebauungsplänen sind daher bereits in der frühen Planungsphase entsprechende Flächen vorzusehen

Versickerung über Rigolen
Kann aufgrund zwingender Gründe eine flächenhafte Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Da die Bodenschichten unterhalb der belebten Bodenzone nur eingeschränkt Schadstoffe abbauen können, ist zum Schutz von Boden und Grundwasser unterirdischen Versickerungsanlagen immer eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. Für Rigolen werden neben Kiesfüllungen auch Kunststoffelemente angeboten.

Informationen bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer

Eine gezielte Einleitung von Niederschlagswasser führt immer zu einer beschleunigten Wasserführung im Gewässer und zu einem direkten Eintrag der im Niederschlagswasser enthaltenen Stoffe. Daher ist es Ziel, Niederschlagswasser gedrosselt und dort, wo es erforderlich ist, über eine Behandlungsanlage einzuleiten. Als solche Anlagen sind zum Beispiel Regenrückhaltebecken mit Absetzeinrichtung (ggf. auch zum Rückhalt von Leichtstoffen) zu sehen.

Niederschlagswasser in der Bauleitplanung

Im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen ist für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke der sachgerechte Umgang mit Abwässern sicherzustellen. Nur so ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gewährleistet, dass die Grundstücke bebaubar und nutzbar sind.
So können und sollten schon im Bebauungsplan die Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, festgesetzt werden um später die Realisierbarkeit der Entwässerung auch sicherzustellen.
Es ist zu beachten, dass sich aufgrund des notwendigen Gewässerschutzes nicht immer alle baulichen Wünsche realisieren lassen.
Eine frühzeitige Information des Bauherrn bei der jeweiligen Kommune schafft Klarheit über die Anforderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung und sich eventuell ergebenden Einschränkungen bei der Nutzbarkeit der Grundstücksfläche. Die Kommune kann Auskunft über die Notwendigkeiten bei der Niederschlagswas-serbeseitigung geben. 

Niederschlagswasserbeseitigung als Voraussetzung für die abwassertechnische Erschließung

Nur wenn sichergestellt ist, dass neben dem Schmutzwasser (Kommunale Kläranlage oder Kleinkläranlage) auch das Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet werden kann, ist die baurechtlich vorgeschriebene abwassertechnische Erschließung, die eine zwingende Voraussetzung für eine Genehmigung baulicher Anlagen ist, gesichert.
Daher kommt der frühzeitigen Planung der Niederschlagswasserbeseitigung und soweit erforderlich, Antragstellung für die erforderliche Erlaubnis eine große Bedeutung zu. So kann eine Verzögerung im Genehmigungsverfahren für die bauliche Anlage selbst vermieden werden.

Für Sie zuständig

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Sachbearbeiterin
0871/408-41060871/408-164106408Sabrina.Huber@landkreis-landshut.de

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