Preisrecht
Überwachung der Preisauszeichnung
Die gesetzlich vorgeschriebene Preisauszeichnungspflicht dient der Preiswahrheit und -klarheit. Sie soll den Verbraucher vor überhöhten Preisforderungen schützen. Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise).
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- und Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Sollten Sie eine unzureichende Preisauszeichnung feststellen, so können Sie uns hierüber informieren. Wir werden der Beschwerde nachgehen.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner/in | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Nadine Eierkaufer Sachbearbeiterin | 0871/408-1332 | 0871/408-161332 | N 36 | Nadine.Eierkaufer@landkreis-landshut.de |
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