Bekanntmachung des Kreiswahlleiters

18. April 2024 : Anordnung des Kreiswahlleiters über die Bildung von Briefwahlvorständen zur Europawahl am 09. Juni 2024.

Nr. 20 – 0040.1 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes, des § 7 Nr. 2 der Europawahl­ordnung und des § 1 der Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Euro­pawahlen vom 17.01.1984 (GVBl S. 15, BayRS 111-4-I) wird für den Landkreis Landshut die Einsetzung von Wahlvorstehern und Wahlvorständen zur Feststellung des Briefwahlergebnisses wie folgt angeordnet: 

  1. In den Gemeinden Aham, Baierbach, Gerzen, Kröning, Neufraunhofen, Obersüßbach, Schalkham und Wurmsham wird je ein Briefwahlvorstand gebildet.

  2. In den Gemeinden Adlkofen, Altfraunhofen, Bayerbach b. Ergoldsbach, Bruckberg, Buch am Erlbach, Furth, Postau, Vilsheim, Weihmichl und Weng, sowie in der Stadt Rottenburg a.d. Laaber werden je zwei Briefwahlvorstände gebildet.

  3. In den Gemeinden Eching, Hohenthann, Niederaichbach, Tiefenbach und Wörth a.d.Isar, sowie in den Märkten Pfeffenhausen und Velden werden je drei Briefwahlvorstände gebildet.

  4. Im Markt Ergoldsbach und Geisenhausen, sowie in den Gemeinden Kumhausen und Bodenkirchen werden vier Briefwahlvorstände gebildet.

  5. Im Markt Ergolding, der Gemeinde Neufahrn, sowie der Stadt Vilsbiburg werden fünf Briefwahlvorstände gebildet.

  6. Im Markt Altdorf werden sechs Briefwahlvorstände gebildet.

  7. Im Markt Essenbach werden sieben Briefwahlvorstände gebildet.

Im Landkreis Landshut bestehen damit 95 Briefwahlvorstände. 

Nach § 3 Abs. 3 der in Satz 1 genannten Verordnung haben die Gemeinden, bei mehreren Gemeinden die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde, die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertre­ter zu ernennen sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände zu berufen.

Eine Änderung dieser Anordnung bleibt für den Fall vorbehalten, dass auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich weniger als 50 Wahlbriefe entfallen (vgl. § 7 Nr. 1 EuWO). 

Änderungen dieser Anordnung, die unmittelbar vor dem Wahltag veranlasst sind, können auch ohne Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen. 

Landshut, den 16.04.2024 

Landratsamt Landshut 

Gez. 

Wasmeier
Kreiswahlleiterin