A. Zuständige Behörden
Für die Registrierung und Erfassung sind nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Artikel 4 GDVG, die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) und kreisfreien Städte als Lebensmit-telüberwachungsbehörden zuständig.
B. Registrierung von Lebensmittelunternehmern (Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004)
1. Für die Meldung ist außer im Fall der Nr. 2 die Anlage zu verwenden.
2. Als Meldung gelten auch die Gewerbe-Anmeldung und der im Zusammenhang mit dem Mehrfachantrag abgegebene „Meldebogen für die Registrierung/Zulassung von Futtermit-tel- und Lebensmittelunternehmen“.
3. Die Behörden stellen sicher, dass die Daten der Gewerbe-Anmeldung unverzüglich an die intern für die Registrierung zuständige Stelle weitergeleitet wird
4. Daten, die nicht den Daten nach der Anlage entsprechen, sind sukzessive durch die zu-ständigen Behörden zu ergänzen.
5. Die Meldung ersetzt nicht anderweitig vorgeschriebene Anzeigen und Anträge auf Er-laubnisse, Genehmigungen oder Zulassungen.
6. Sofern die zuständigen Behörden aus anderen Quellen Kenntnis erhalten von neuen Lebensmittelunternehmern oder relevanten Änderungen bereits erfasster Lebensmittel-unternehmern, veranlassen sie diese ggf. zur Meldung.
C. Erfassung von Betrieben (§ 10 Abs. 1 AVV RÜb)
Nicht nach B.1 registrierungspflichtige, aber nach § 10 Abs. 1 AVV RÜb erfassungspflichtige Betriebe sind entsprechend den Nummern B.3.1. bis 3.5. und der Anlage zu erfassen.
D. Erfassung weitergehender Daten
Die Erfassung weitergehender Daten über die Registrierung nach B und die Erfassung nach C hinaus, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden zweckdienlich sind, bleibt unberührt.