Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Warmfleisch nach Anhang III Abschnitt I Kap. VII Nr. 3 Satz 2 der VO (EG) 853/2004

(Erklärung des fleischverarbeitenden Betriebes über die Herstellung bestimmter Fleischerzeugnisse)

Nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) 853/2004 wird gefordert, dass Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nach der Fleischuntersuchung unverzüglich in allen Teilen auf eine Temperatur von unter 7° C abgekühlt wird. Das Fleisch muss vor einer Beförderung auf die angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss.


Hiervon abweichend kann von der zuständigen Behörde (hier: Veterinäramt des Landratsamts Landshut, Lebensmittelüberwachung, Lebensmittelsicherheit) eine Genehmigung zur Beförderung von ungekühltem Fleisch erteilt werden, sofern

  • der Transport des ungekühlten Fleisches zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse erforderlich ist
  • der Transport unmittelbar ab der Betriebsstätte des Schlachthofes bzw. des angegliederten Zerlegungsraumes erfolgt
  • der Transport von abgebenden Betrieb zum aufnehmenden Betrieb erfolgt
  • der Transport nicht mehr als zwei Stunden dauert
  • und dieser Transport im Einklang mit den von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschrif-ten erfolgt.

 

Hinweise

 

  1. Der Antrag auf Genehmigung der Ausnahmegenehmigung ist beim zuständigen Veterinäramt zu stellen. Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung ist die für den Beförderer zuständige Behörde.
  2. Zu beachten ist, dass nur die Herstellung von Fleischerzeugnissen, jedoch nicht die Herstellung von anderen Erzeugnissen wie Frischfleisch oder Fleischzubereitungen als Begründung für den Warm-fleischtransport herangezogen werden kann. Eine Beschränkung auf die Herstellung von Fleischer-zeugnissen, bei denen der Bedarf aus technologischen Gründen gegeben ist, wird rechtlich nicht mehr gefordert.
  3. Das Warmfleisch kann sowohl vom Schlachthof als auch von dem auf dem gleichen Betriebsgelände befindlichen Zerlegebetrieb abgegeben werden und es kann sich hierbei um ganze Tierkörper-(teile) oder bestimmte Fleischstücke handeln.

Hilfe

Um Ihnen die Bedienung Ihres Online-Antrages zu erleichtern und vorab Fragen bezüglich Registrierung und Abwicklung zu klären, haben wir hier das Wichtigste für Sie zusammengestellt.

 

Hilfe zur Online-Antragstellung

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Es kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn Sie sich

 

• mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises bzw. elektronischen Aufenthaltstitels oder

 

• dem authega-Softwarezertifikat ausweisen. In diesem Fall können Sie den Antrag komplett online stellen.

Eine Verifizierung kann auch über das Unternehmenskonto durchgeführt werden. Es kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn Sie sich mit dem Unternehmenskonto-Zertifikat ausweisen.

 

In diesem Fall können Sie den Antrag komplett online stellen.

 

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich über das Bürgerkonto oder Unternehmenskonto auszuweisen? Für diesen Antrag ist aus rechtlichen Gründen eine Unterschrift erforderlich. Sie müssen den Antrag nach dem Online-Ausfüllen herunterladen und unterschreiben (die Daten werden nicht elektronisch übertragen). Bitte senden Sie diesen Antrag anschließend per Post an das Landratsamt Landshut.

 

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO:

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Landshut, Veldener Str. 15, 84036 Landshut,
poststelle@landkreis-landshut.de, Tel. 0871 408-0. Die Daten werden im Rahmen des obengenannten Zwecks erhoben. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter Datenschutz - Landratsamt Landshut abrufen. 
Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

Organisationsbezogene Daten
Antragsteller
Bedarf:

Bedarf an Warmfleisch durch den aufnehmenden Betrieb:

In meinem Betrieb wird die Menge von

oder

oder

oder

oder

oder

oder

oder

an schlachtwarmen FLeisch benötigt.

Transport:
Transporteur:
Abgebender Betrieb (Schlachtbetrieb):

Antragstellung per Post notwendig

 

Für diesen Antrag ist aus rechtlichen Gründen eine Unterschrift erforderlich. Sie müssen den ausgefüllten Antrag herunterladen, ausdrucken, unterschreiben und per Post an das Landratsamt schicken.

 

Dazu gehen Sie wie folgt vor:

 

1. Ausgefüllten Antrag herunterladen (dazu auf "ausgefüllten Antrag herunterladen" klicken)

2. Dadurch wird eine PDF-Datei mit Ihren Antragsdaten erzeugt

3. Bitte drucken Sie diese Datei aus

4. Bitte unterschreiben Sie auf dem dafür vorgesehenen Feld am Ende Ihres Antrags

5. Schicken Sie uns den gesamten Antrag zu. Nutzen Sie dafür bitte das Anschreiben auf Seite 1.

 

Ihr Antrag wird von uns schnellstmöglich bearbeitet.
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