Parkerleichterungen

Parkerleichterung für Handwerksbetriebe

Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Landshut kann auf Antrag für ihren Zuständig-keitsbereich Handwerksbetriebe von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen befreien. Dies sind insbesondere:

  • Verbot des Parkens auf Gehwegen
  • Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen
  • Ausnahmen von Halt- und Zonenhaltverboten

Ausnahmegenehmigungen werden für Fahrzeuge erteilt, die entweder als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeug und Material mit besonderer Eilbedürftigkeit eingesetzt werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass in zumutbarer Entfernung kein anderer Park-raum zur Verfügung steht.

Die Ausnahmegenehmigung kann bis auf die Dauer eines Jahres ausgestellt werden.

Parkerleichterungen für im sozialen Dienst Tätige

Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Landshut kann auf Antrag für ihren Zuständig-keitsbereich Personen oder Organisationen, die im sozialen Dienst tätig sind und hierbei hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen, Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Nr. 1) erteilen.

Ausnahmegenehmigungen werden für Fahrzeuge erteilt, die zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich sind und für die in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Die Ausnahmegenehmigung kann bis auf die Dauer eines Jahres ausgestellt werden.

Parkerleichterungen für Handelsvertreter

Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Landshut kann auf Antrag für ihren Zuständig-keitsbereich Handelsvertretern Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Nr. 1) erteilen.

Ausnahmegenehmigungen werden für Fahrzeuge erteilt, die unbedingt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (z. B. zum Transport von mehreren schweren Koffern), und für die in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Die Ausnahmegenehmigung kann bis auf die Dauer eines Jahres ausgestellt werden.

  • Ausnahmegenehmigung je Fahrzeug für die Dauer eines Jahres 25,00 €

Landratsamt Landshut

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