Soziale Angelegenheiten, Sozialamt

Sozialpass:

Der Sozialpass kann von einem finanziell benachteiligten Personenkreis im Bürgerbüro bzw. Einwohnermeldeamt der Heimatgemeinde unter Vorlage eines Ausweisdokuments und des aktuellen Bescheides des Leistungsträgers (Jobcenter, Sozialamt, etc.) beantragt werden. Mit ihm können verschiedenste Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

Wer bekommt den Sozialpass?

  • BezieherInnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII)
  • BezieherInnen von laufender Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
  • BezieherInnen von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II
  • BewohnerInnen stationärer Einrichtungen, die den Barbetrag zur persönlichen Verfügung gemäß § 27 b SGB XII erhalten
  • BezieherInnen laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge)
  • Pflegekinder, die Pflegegeld nach dem SGB VIII oder SGB XII erhalten, sowie Empfänger von Geldleistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 19, 34 und 41 SGB VIII
  • BezieherInnen laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Familienmitglieder über 6 Jahre, die bei diesen Sozialleistungen berücksichtigt werden und im Antrag aufgeführt sind, bekommen jeweils einen eigenen Sozialpass.

Wo kann der Sozialpass beantragt werden?

Bürgerbüro bzw. Einwohnermeldeamt der Heimatgemeinde

Was ist mitzubringen?

Personalausweis oder Reisepass
Aktueller Bescheid des jeweiligen Leistungsträgers

Wie lange gilt der Sozialpass?

Sofern nicht ein vorheriges Ende des Leistungsbezugs zu erwarten ist, gilt der Sozialpass für ein Jahr in Verbindung mit dem Ausweis.
Bei Missbrauch oder Wegfall der Rechtsgrundlage kann er vorzeitig eingezogen werden.

Was ist sonst zu beachten?

Der Sozialpass ist nicht übertragbar. Bei Inanspruchnahme einer Vergünstigung ist auf Verlangen ein amtlicher Ausweis vorzulegen.
Verlust oder Vernichtung sind umgehend zu melden; für die Restlaufzeit kann ein Ersatz beantragt werden, wenn die Voraussetzungen noch vorliegen.

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