Bohranzeigen - Anzeigen über Erdaufschlüsse, Bohrungen

Alle Erdaufschlüsse wie Bohrungen, Errichtung von Schlagbrunnen, Freilegen von Grundwasser (auch vorübergehend) und ähnliche Maßnahmen sind vor Maßnahmenbeginn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes dem Landratsamt anzuzeigen.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn das Landratsamt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bohranzeige Einwände erhoben oder die Zulässigkeit bestätigt hat.
Dies dient ihrem Schutz, da dadurch nachträgliche Kosten für aufwendige Rückbaumaßnahmen o. Ä. vermieden werden.

Mindestinhalt der Anzeige ist:

  • Lageplan
  • kurze Beschreibung der Maßnahme (Nutzungsabsicht)
  • Angabe der voraussichtlichen Eingriffstiefe in den Untergrund
  • soweit bekannt Beschreibung des Brunnenausbaus

Das Landratsamt empfiehlt bei einer Auftragsvergabe darauf zu achten, dass das Leistungsangebot auch die ordnungsgemäße Dokumentation umfasst (z. B. Schichtenverzeichnis, Brunnenausbauplan und Einmessungsarbeiten). 
Das vorliegende Formular „Bohranzeige“ berücksichtigt diesen Aufbau und steht zur Verwendung frei. 

 

Ansprechpartner

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Dax, Petra
08703/9073-2333 403
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Zimmer: 403
Telefon: 08703/9073-2333
Anschrift
Josef-Neumeier-Allee 1 in 84051 Essenbach Adresse auf Karte anzeigen
84051 Essenbach
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Gruber, Sonja
08703/9073-2332 403
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Zimmer: 403
Telefon: 08703/9073-2332
Anschrift
Josef-Neumeier-Allee 1 in 84051 Essenbach Adresse auf Karte anzeigen
84051 Essenbach
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Landratsamt Landshut

AdresseLandratsamt Landshut
Josef-Neumeier-Allee 1 in 84051 Essenbach
84051 Essenbach
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Telefon: 08703 9073-2311
Öffnungszeiten

Montag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Dienstag: 07.30 - 12.00 Uhr Mittwoch: 07.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Eine Terminvereinbarung im Vorfeld wird dringend empfohlen – bitte nutzen Sie hier auch unsere Online-Dienste.