Bohranzeigen - Anzeigen über Erdaufschlüsse, Bohrungen
Alle Erdaufschlüsse wie Bohrungen, Errichtung von Schlagbrunnen, Freilegen von Grundwasser (auch vorübergehend) und ähnliche Maßnahmen sind vor Maßnahmenbeginn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes dem Landratsamt anzuzeigen.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn das Landratsamt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bohranzeige Einwände erhoben oder die Zulässigkeit bestätigt hat.
Dies dient ihrem Schutz, da dadurch nachträgliche Kosten für aufwendige Rückbaumaßnahmen o. Ä. vermieden werden.
Mindestinhalt der Anzeige ist:
- Lageplan
- kurze Beschreibung der Maßnahme (Nutzungsabsicht)
- Angabe der voraussichtlichen Eingriffstiefe in den Untergrund
- soweit bekannt Beschreibung des Brunnenausbaus
Das Landratsamt empfiehlt bei einer Auftragsvergabe darauf zu achten, dass das Leistungsangebot auch die ordnungsgemäße Dokumentation umfasst (z. B. Schichtenverzeichnis, Brunnenausbauplan und Einmessungsarbeiten).
Das vorliegende Formular „Bohranzeige“ berücksichtigt diesen Aufbau und steht zur Verwendung frei.
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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0871/408-4104 | 403 | Petra.Dax@landkreis-landshut.de | ||
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0871/408-4103 | 403 | Sonja.Gruber@landkreis-landshut.de | ||
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Landratsamt Landshut
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
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