Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändern können. Diese Stoffe können aus dem privaten, industriellen sowie landwirtschaftlichen Bereich stammen. Beispiele für wassergefährdende Stoffe sind Mineralölprodukte wie Heizöl, Diesel und Benzin, Lacke und Lösemittel, Pflanzenschutzmittel und Dünger aber auch Jauche, Gülle und Silagesickersäfte.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen deshalb so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass es zu keiner Verunreinigung der Gewässer oder des Bodens kommt.

Die Anforderungen für die verschiedenen Anlagen ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Bayerischen Wassergesetz sowie der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung -AwSV-).

Die wassergefährdenden Stoffe sind vom Betreiber in Wassergefährdungsklassen (WGK) und anhand dieser - entsprechend der Lagermenge - in Gefährdungsstufen einzustufen.
Aufgrund dieser Einstufung können oberirdische Anlagen prüfpflichtig sein. Unterirdische Anlagen sind unabhängig von ihrer Größe bzw. dem Volumeninhalt grundsätzlich prüfpflichtig. Die Prüfzeitpunkte und – intervalle einer Anlage ergeben sich aus § 39 AwSV (Einstufung in Gefährdungsstufen), § 46 und der Anlage 5 zur AwSV.
Für Anlagen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten gelten weitere Anforderungen (Anlage 6 zur AwSV).

Die Wassergefährdungsklassen der einzelnen Stoffe können über das Umweltbundesamt  erfragt werden.

Die Neuerrichtung oder Wesentliche Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dem Landratsamt Landshut mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen, gegebenenfalls sind Eignungsfeststellungen oder bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise erforderlich (§ 40 und 41 AwSV).

Das Formular für die Anzeige einer Lageranlage kann von der Homepage des Landkreises Landshut heruntergeladen werden (siehe Formulare und Merkblätter).

Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf grundsätzlich nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV durchgeführt werden. 

 

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