Bohranzeigen - Anzeigen über Erdaufschlüsse, Bohrungen

Alle Erdaufschlüsse wie Bohrungen, Baggerungen u.a., die in das Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich eingreifen, Errichtung von Brunnen, Freilegen von Grundwasser (auch vorübergehend) und ähnliche Maßnahmen sind gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes, beim Landratsamt einen Monat vor Beginn anzuzeigen.

Werden Dritte (z.B. Bohrfirma) mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, obliegt ihnen (Bohrfirma) die Anzeige der Bohrungen. Durch Unterschreiben der Bohranzeige wird die Verantwortung zur Einhaltung der Auflagen bestätigt.

Das Formular „Bohranzeige“ ist online verfügbar. Die erforderlichen Angaben sind als „Mussfelder“  dargestellt und auszufüllen. Dieser Vordruck gilt für verschiedene Maßnahmen.

Generell beizufügen ist ein Übersichtslageplan mit Maßstab M 1 : 25.000 sowie M 1 : 1.000 (hier sind die geplanten Bohrpunkte / Brunnenstandorte o.a. darzustellen.

In speziellen Fällen sind ggf. zusätzliche Erläuterungsberichte, Bodengutachten o.ä. erforderlich. Das Landratsamt Landshut empfiehlt hier eine vorherige Abstimmung der Unterlagen.



 

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