Abgrabungsgenehmigung im Vollzug des Bayer. Abgrabungsgesetzes und des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG
Eine Abgrabungsgenehmigung ist erforderlich für Abgrabungen mit einer Grundfläche von mehr als 500 m² oder einer Tiefe von mehr als 2 m.
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Landratsamt Landshut
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