Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter
Der Bundesgesetzgeber hat das Mindestalter für die unterschiedlichen Fahrerlaubnisklassen festgelegt. Aufgrund der von jungen Fahranfängern ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs müssen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Mindestalter der Fahrerlaubnisklasse B außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen besonderer Härtefall begründen. Sowohl der Fahranfänger als auch die restlichen Verkehrsteilnehmer bedürfen hier eines besonderen Schutzes.
Eine Ausnahme davon kann nur gemacht werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Das ist der Fall, wenn von der Situation Gleichaltriger, die die Klasse B begehren, wesentlich abweichende Umstände vorliegen, die für ihn/sie eine unzumutbare Härte darstellen. An diesen Nachweis sind im Einzelfall strenge Anforderungen zu richten. Insbesondere hat der Gesetzgeber bewusst keine Ausnahme des Mindestalters festgelegt, für Bewerber, die keine Busverbindung zum Ausbildungsplatz haben. Es muss daher dargelegt werden, warum ein Härtefall vorliegt, der von anderen Gleichaltrigen ohne Busverbindung abweicht und warum keine altersgerechten Fahrzeuge, auch z. B. Microcars genutzt werden können. Finanzielle Aspekte können dabei regelmäßig keine Gründe darstellen.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom gesetzlichen Mindestalter besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Bewerber einen unabweisbaren Bedarf geltend machen kann. Dann ist zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.
Prüfung Antrag Ausnahme 150 €
Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter
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