Brunnen für die öffentliche Wasserversorgung
Wasserrechtlich wird grundsätzlich nur die Niederbringung der Brunnenbohrung und die Grundwasserentnahme behandelt. Nicht behandelt werden Fragen zum Leitungsnetz, Hausanschlüssen, Trinkwasserverordnung o. ä. Für Fragen der Trinkwasserverordnung ist das Sachgebiet Gesundheits- und Verbraucherschutz zuständig. Für Fragen der Erschließungskosten (Hausanschlüsse etc.) ist das Sachgebiet Kommunalaufsicht zuständig.
Im Wasserrecht wird zwischen öffentlichen und privaten Grundwasserentnahmen unterschieden. Private liegen nur dann vor, wenn lediglich ein einzelnes Anwesen aus diesem Brunnen versorgt wird. Ansonsten handelt es sich um eine sog. öffentliche Wasserversorgung, die auch in privater Hand liegen kann. Eine derartige Grundwasserentnahme ist immer erlaubnispflichtig.
Im Wasserrecht wird zwischen öffentlichen und privaten Grundwasserentnahmen unterschieden. Private liegen nur dann vor, wenn lediglich ein einzelnes Anwesen aus diesem Brunnen versorgt wird. Ansonsten handelt es sich um eine sog. öffentliche Wasserversorgung, die auch in privater Hand liegen kann. Eine derartige Grundwasserentnahme ist immer erlaubnispflichtig.
Ansprechpartner
| Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Handy | Zimmer | |
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08703/9073-2312 | 406 | lisa.matzke@landkreis-landshut.de | ||
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Funktionen dieser Person
Sachgebietsleiterin:
Brunnen für die öffentliche Wasserversorgung
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08703/9073-2332 | 403 | Sonja.Gruber@landkreis-landshut.de | ||
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Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Brunnen für die öffentliche Wasserversorgung
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Landratsamt Landshut
Kontakt
Telefon:
08703 9073-0
Öffnungszeiten
Montag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Dienstag: 07.30 - 12.00 Uhr Mittwoch: 07.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Eine Terminvereinbarung im Vorfeld wird dringend empfohlen – bitte nutzen Sie hier auch unsere Online-Dienste.