Sonntagsfahrverbot
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (ohne Gewichtsangabe) in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren.
Feiertage:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Tag der Arbeit)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (nur in Kath. Bundesländern)
- 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
- 31. Oktober - Reformationstag (nur in Evang. Bundesländern)
- 1. November - Allerheiligen (nur in Kath. Bundesländern)
- 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtsfeiertag)
Befreite Beförderungen:
- der kombinierte Güterverkehr Schiene Straße und Hafen-Straße
- die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
- frisches Fleisch und frischer Fleischerzeugnisse
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
- leicht verderbliches Obst und Gemüse
Ebenfalls genehmigt:
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Beförderungen stehen
In besonderen Fällen kann jedoch nach Begründung der Dringlichkeit der Beförderung eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot erteilt werden.
Zuständig für die Ausnehmegenehmigung:
Ausnahmegenehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Betriebssitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Handy | Zimmer | |
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0871/408-2168 | 236 | Kerstin.Aschenbrenner-Eisgruber@landkreis-landshut.de | ||
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0871/408-2167 | 235 | Andrea.Marchl@landkreis-landshut.de | ||
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0871/408-2169 | 236 | Stephan.Wagner@landkreis-landshut.de | ||
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Landratsamt Landshut
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.