Schießerlaubnis für Gehegewild
Zum Abschuss bzw. Betäuben von Gehegewild ist auch für Inhaber von gültigen Jahresjagdscheinen eine Schießerlaubnis erforderlich. Voraussetzung ist u. a., dass das Gehege als solches genehmigt ist, die Sachkunde z. B. als Jäger oder durch eine Sachkundeprüfung für Gehegewildhalter nachgewiesen ist und ausreichender Versicherungsschutz besteht. Für das Betäuben ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung gem. § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz zu beantragen (Sachkundenachweis erforderlich).
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0871/408-1323 | TÜV Ergolding 106 | Renate.Hofmann@landkreis-landshut.de | ||
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