Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Erhalten insbesondere Personen, deren Erwerbsminderung nur auf Zeit festgestellt worden ist. Voraussetzung ist auch hier, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden kann.

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