Betrieb alter Holzheizungen wieder erlaubt

24. August 2022 : Aktuelle Gaslage macht’s möglich

Stillgelegte Holzeinzelfeuerungen aber auch Holzzentralheizungen dürfen ab 1. September unter bestimmten Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden. Das Landratsamt Landshut hat hierfür aufgrund der aktuellen Gasversorgungssituation eine Allgemeinverfügung erlassen. Die Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. August 2023.

Erfasst sind davon Holzeinzelfeuerungen, also z. B. Kamin- oder Kachelöfen, die nur einen Raum beheizen, aber auch Holzzentralheizungen, die wegen Sanierungsfristen außer Betrieb genommen, aber noch nicht abgebaut wurden, falls durch deren Betrieb eine Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden kann.

Mit dem Betrieb dieser Holzfeuerungsanlagen darf allerdings erst dann wieder begonnen werden, wenn der Betreiber ein vom Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk ausgegebenes Formular beim zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat und diesen vor Betriebsaufnahme davon unterrichtet.

Zusammen mit dem Formular „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ bzw. „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ ist der beabsichtigte Betrieb zusätzlich auch beim Landratsamt Landshut, Sachgebiet 43 – Umwelt- und Immissionsschutz, Veldener Straße 15, 84036 Landshut, anzuzeigen (alternativ per E-Mail: immissionsschutz@landkreis-landshut.de).

Allgemeinverfügung

Notbetrieb Einzelraumfeuerungsanlage

Notbetrieb zentrale Heizungsanlage