Grundsicherungsgeld
Seit dem 01.07.2026 gibt es das Grundsicherungsgeld.
Wenn Sie nicht genug Geld zum Leben oder in einem Monat hohe Ausgaben für das Heizen haben, können Sie Grundsicherungsgeld beantragen.
Wenn Sie noch nie Geld vom Jobcenter bekommen haben, müssen Sie einen Neuantrag stellen.
Neuantrag jetzt online stellen oder Termin für Neuantrag buchen.
Wenn Sie aktuell Geld vom Jobcenter bekommen oder in den letzten 3 Monaten Geld bekommen haben, können Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Weiterbewilligungsantrag jetzt online stellen
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt SGB II
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-sgb2_ba043375.pdf
oder dem nachstehenden Link entnehmen:
Arbeit & Weiterbildung
Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses sind beim Bürgergeld genauso wichtig wie eine neue Arbeit. Deshalb gibt es diese Angebote:
Im Kooperationsplan vereinbaren wir gemeinsam, wie es weitergeht und schauen, was Sie schon geschafft haben. Er beschreibt kurz und einfach, was Ihre nächsten Schritte sind und wie das Jobcenter Sie dabei unterstützt.
Wenn Sie einen Berufsabschluss nachholen, können Sie eine finanzielle Förderung bekommen. Für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen gibt es eine Weiterbildungsprämie.
Wenn Sie für eine Ausbildung oder Arbeit noch besser Lesen, Schreiben oder Rechnen lernen müssen, können Lernangebote Sie dabei unterstützen. Im Gesetz heißt das “Erwerb von Grundkompetenzen”.
Wenn Sie noch Unterstützung brauchen, um eine Ausbildung oder eine neue Arbeit anzufangen, können Sie mit Ihrer Integrationsfachkraft über ein Coaching sprechen.
Geld
Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise
- Bargeld,
- Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, ETF‘s
- Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
- Kapitallebensversicherungen,
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.
Beim Vermögen gibt es einen individuellen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und beträgt:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro,
- ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro,
- ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro,
- ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.
Informieren Sie sich genauer über Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Freibeträge) in Kapitel 9 im Merkblatt Grundsicherung, das Sie am Ende der Seite herunterladen können.
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise:
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
- Kapital- und Zinserträge,
- Steuererstattungen, Abfindungen,
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.
Wichtig: Sie müssen Ihr Einkommen angeben, wenn Sie einen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen.
Die Kosten der Unterkunft (abgekürzt: KdU) sind auf maximal das 1,5-fache der ortsüblichen Miete begrenzt. Übersteigen Ihre KdU diesen Betrag, müssen Sie den Rest selbst zahlen oder umziehen. Sofern Ihre Kommune ebenfalls einen Quadratmeterhöchstpreis für mögliche Mietforderungen festlegt, kann eine zusätzliche Deckelung erfolgen. Wenn sich ein Vermieter nicht an die Mietpreisbremse hält, müssen Sie dies melden.
Ihre Altersvorsorge ist bis zu einer individuellen Höhe geschützt.
Ältere Jobcenter Kund*innen müssen nicht vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.
Jobcenter und Leistungsziehende erstellen nach wie vor einen Kooperationsplan, der die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung notwendigen Schritte festlegt. Sofern diese Schritte von der leistungsberechtigten Person nicht verfolgt werden, verpflichtet sie das Jobcenter zur Mitwirkung.
Bei weiterhin ausbleibender Mitwirkung kann eine Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs erfolgen. Jedes wiederholte unentschuldigte Fehlen beim Jobcenter kann ebenso zu einer Kürzung von 30 Prozent führen. Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit können überprüft werden.
Erziehende müssen bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes, statt wie bisher ab Vollendung des 3. Lebensjahres, eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme aufnehmen, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist. Dies kann beispielsweise ein Platz in der Tagespflege, KiTa oder ähnliches sein.
Mehr Infos zum Bürgergeld finden Sie hier:
WICHTIG:
Das Jobcenter Landkreis Landshut können Sie nicht per Mail erreichen. E-Mails, die an die E-Mail-Adresse poststelle@landkreis-landshut.de gesandt werden, können nicht bearbeitet werden.
Standort & Kontaktdaten des Jobcenters
Josef-Neumeier-Allee 1
84051 Essenbach
Anfahrt - Google Maps
Tel.: +49 871 404722-98 - Erreichbarkeit: 8 - 18 Uhr
Fax: 0871 40472210
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
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