Kleinkläranlagen
Einsatzbereich von Kleinkläranlagen:
Überall dort wo kein Anschluss an eine öffentliche Kläranlage vorhanden ist, müssen die Bürger ihr Abwasser in privaten Kleinkläranlagen selbst behandeln. Dies ist meist im ländlichen Raum der Fall, wenn der Anschluss an die Kanalisation und somit an die kommunale Kläranlage technisch nicht möglich oder aber zu teuer ist.
Auf Dauer angelegte Kleinkläranlagen müssen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie die öffentlichen Kläranlagen sicherstellen. Dies bedeutet, dass solche Kleinkläranlagen grundsätzlich mit einer mechanischen Vorreinigung und einer biologischen Nachreinigungsstufe ausgerüstet sein müssen.
Genehmigungsverfahren:
Für Kleinkläranlagen außerhalb von Heilquell- und Wasserschutzgebieten oder einer in das Altlastenkataster eingetragenen Altlastenfläche benötigen Sie eine beschränkte Erlaubnis mit Zulassungsfiktion gemäß Art. 70 BayWG. Hierzu sind der unterschriebene Erlaubnis-Antrag und das Gutachten zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) beim Landratsamt Landshut einzureichen.
Die Gebietsanforderungen sowie der Erlaubnis-Antrag und eine Sachverständigen-Liste finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter Formulare & Merkblätter.
Nach Erteilung der Erlaubnis darf mit dem Einbau der Anlage begonnen werden. Nach Fertigstellung der Anlage ist diese von einem PSW abzunehmen. Das Abnahmeprotokoll ist beim Landratsamt Landshut vorzulegen.
Betrieb der Kleinkläranlage:
Zu einem ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage gehören: Eigenkontrolle, Wartung und Bescheinigung.
Zur Eigenkontrolle gehören z. B. allgemeine Betriebskontrollen oder Zählerablesungen.
Die Wartungen müssen meist zweimal jährlich von einer Wartungsfirma bzw. einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Hierbei werden z. B. die technischen Anlagenteile eingehend überprüft und spezielle Messungen vorgenommen.
Zusätzlich zu den Eigenkontrollen und Wartungen ist die Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage alle zwei bzw. vier Jahre von einem PSW durchführen zu lassen. Die Bescheinigung ist zwei Jahre gültig, wenn Mängel festgestellt wurden. Werden keine Mängel festgestellt, ist die Bescheinigung vier Jahre gültig. Die Bescheinigung wird durch den PSW an das Landratsamt Landshut weitergegeben.
- Wasserrecht - Kleinkläranlagen - Bestätigung
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Wasserrecht - Kleinkläranlagen - Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis - Antrag
Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis
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Wasserrecht - Kleinkläranlagen - Gebietsanforderungen Landkreis Landshut
Zusammenstellung der bezeichneten Gebiete nach Art. 70 BayWG
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Kleinkläranlagen-Portal
Programm zur Überwachung von Kleinkläranlagen
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Wasserrecht - Kleinkläranlagen - Sachverständigenliste
Auszug aus der Liste des LfU über privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft für Kleinkläranlagen
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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0871/408-4115 | 407 | Anna-Elisabeth.Hattenkofer@landkreis-landshut.de | ||
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Landratsamt Landshut
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
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