Registrierung von Nutztierhaltungen

Neben Landwirten müssen auch Privatpersonen mit einer sogenannten Hobby-Nutztierhaltung ihre Tiere beim Landwirtschaftsamt Landshut registrieren lassen. Zudem ist als nächster Schritt die Anmeldung beim Veterinäramt unter Angabe der Betriebsnummer (Registernummer nach der Viehverkehrsverordnung) und - soweit die Tierart bei der Bayerischen Tierseuchenkasse meldepflichtig ist - auch unter Angabe der Tierseuchenkassennummer verpflichtend.

Registrierungspflichtig sind neben den klassischen Nutztieren wie Rindern, Schweinen und Schafen auch Ziegen, Pferde, Esel und sonstige Equiden (Einhufer) sowie Geflügel wie Enten, Gänse, Hühner, Fasane, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Tauben und Wachteln. Ferner müssen auch Halter von Gehegewild, Kameliden und allen anderen Klauentiere, die nicht in § 26 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung, ViehVerkV) aufgeführt werden, ihren Betrieb anzeigen.

Daneben ist auch die Bienenhaltung, die Nutzfischhaltung und die Aquakultur mit Gewässeranbindung anzeigepflichtig.

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Behnke, Manuela
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