Sanitätsmittelbevorratung

Um die Verfügbarkeit von Sanitätsmitteln - abhängig von der Lage - sicher zu stellen, besteht nach § 17 Zivilschutzgesetz (ZSG) die Möglichkeit, per Rechtsverordnung eine Bevorratung von Sanitätsmitteln seitens der Hersteller, Großhändler und Krankenhausapotheken zu verlangen, sofern es sich bei einer Lage um den Verteidigungsfall oder Spannungsfall nach Art. 80 a des Grundgesetzes handelt.

Auf der Grundlage ihrer Zuständigkeit für allgemeine Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit bevorraten die Länder Antibiotika für ihren jeweiligen Bedarf. Der Bund, zuständig für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall, verfügt derzeit über keine Vorräte an Antibiotika im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Bevölkerung durch kriegerische Angriffe.

Das Bundesinnenministerium fördert derzeit ein Vorhaben der Zivilschutzforschung mit dem Titel "Sanitätsmittelverfügbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland", in dem die aktuelle Situation der Arzneimittelbevorratung untersucht wird und Lösungsmöglichkeiten für eine angemessene Verfügbarkeit von Arzneimitteln für Notsituationen entwickelt werden sollen. Das Ergebnis soll Grundlage sein für weitere Beratungen zwischen Bund und Ländern über weitere Bevorratungen.

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