Brunnen für private Trinkwasserversorgung / Brauchwasserversorgung
Die Errichtung von Brunnen für Brauch- und Trinkwasserversorgungsanlagen bedürfen der vorherigen Anzeige beim Landratsamt. In Abhängigkeit der Bohrtiefe wird über die Erlaubnispflicht der Bohrung selbst entschieden. Die Frage, ob die Entnahme des Grundwassers erlaubnispflichtig ist, kann im Einzelfall durch eine kurze E-Mail-Anfrage im Vorfeld geklärt werden.
Im Wasserrecht wird zwischen öffentlichen und privaten Grundwasserentnahmen unterschieden. Private liegen nur dann vor, wenn lediglich ein einzelnes Anwesen aus diesem Brunnen versorgt wird. Ansonsten handelt es sich um eine sog. öffentliche Wasserversorgung, die auch in privater Hand liegen kann. Eine derartige Grundwasserentnahme ist immer erlaubnispflichtig.
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Wasserrecht – Trink- und Brauchwasserbrunnen – Antrag Entnahmeerlaubnis
Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zur Grundwasserentnahme
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Wasserrecht - Bohranzeige
Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 30 BayWG für Erdaufschlüsse (z. B. Bohrungen, Schürfe)
- Wasserrecht - Bohranzeige - Infoblatt
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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0871/408-4103 | 403 | Sonja.Gruber@landkreis-landshut.de | ||
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Landratsamt Landshut
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.