Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Unzulässiger Lärm

Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 117 OWiG, wenn die Nachbarschaft erheblich durch Lärm belästigt wird. Dies ist jedoch eine Auffangvorschrift, die nur dann greift, wenn andere gesetzliche Vorgaben nicht einschlägig sind. Im Regelfall handelt es sich jedoch um privatrechtliche Angelegenheiten, die nach den §§ 906, 1004 BGB durch die Gerichte entschieden werden.

Belästigung der Allgemeinheit

Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen grob ungehöriger Handlungen, die geeignet sind, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (z. B. Nacktheit).

Grob anstößige und belästigende Handlungen

Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Prostitution

Ansprechpartner

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Daffner, Angelika
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Landratsamt Landshut

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