Gefahrguttransporte
Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße
Hinweise für die Gefahrgutbeauftragten der Unternehmen:
Gefährliche Güter im Sinne des § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sind grundsätzlich auf Autobahnen zu befördern. Liegt der Be- und Entladeort jedoch außerhalb des Autobahnnetzes, ist der Fahrweg durch die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen. So bestimmt z. B. die für die Beladestelle zuständige Straßenverkehrsbehörde den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn. Den Fahrweg zwischen der Autobahn und der Entladestelle bestimmt ausschließlich die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde
Ansprechpartner
| Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Handy | Zimmer | |
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08703/9073-3344 | 236 | Kerstin.Aschenbrenner-Eisgruber@landkreis-landshut.de | ||
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Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Gefahrguttransporte
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08703/9073-3343 | 235 | Andrea.Marchl@landkreis-landshut.de | ||
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Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Gefahrguttransporte
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08703/9073-3345 | 236 | Stephan.Wagner@landkreis-landshut.de | ||
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Funktionen dieser Person
Sachbearbeiter:
Gefahrguttransporte
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Landratsamt Landshut
Montag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Dienstag: 07.30 - 12.00 Uhr Mittwoch: 07.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Eine Terminvereinbarung im Vorfeld wird dringend empfohlen – bitte nutzen Sie hier auch unsere Online-Dienste.