Asylbewerber-Leistungsgesetz
Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden oder im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind, können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen. Das Gleiche gilt für Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind oder eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben, sofern die Entscheidung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
Die Asylbewerberleistungen dienen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, sofern kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht. Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BTL) von Schülerinnen und Schüler sowie Kinder und Jugendliche können ebenfalls über das Asylbewerberleistungsgesetz beantragt werden.
Falls kein eigener Krankenversicherungsschutz (z. B. über ein Arbeitsverhältnis) besteht, erfolgt die Absicherung im Krankheitsfall durch die Ausstellung von Behandlungsscheinen. Diese sind jeweils für ein Quartal gültig und können per E-Mail unter: krankenscheine@landkreis-landshut.de angefordert werden.
Frau Moosmüller |
08703 9073-5142 |
Vilsbiburg, VG Furth, Hohenthann, Rottenburg |
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Frau Zink |
08703 9073-5151 |
VG Velden, Bodenkirchen, VG Gerzen, |
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Frau Steinherr |
08703 9073-5148 |
VG Wörth, Geisenhausen, Niederaichbach, Neufahrn, Pfeffenhausen, Tiefenbach, Bruckberg |
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Frau Lex |
08703 9073-5141 |
VG Ergoldsbach, Adlkofen, Eching, Buch, Altdorf, Vilsheim, VG Altfraunhofen, Schinderstraßl |
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Krankenhilfe:
Frau Rogge, krankenscheine@landkreis-landshut.de, 08703 9073-5145
Landratsamt Landshut
Montag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Dienstag: 07.30 - 12.00 Uhr Mittwoch: 07.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Eine Terminvereinbarung im Vorfeld wird dringend empfohlen – bitte nutzen Sie hier auch unsere Online-Dienste.