Schifffahrtsverordnung

Über den Gemeingebrauch hinaus ist das Befahren von Gewässern mit Fahrzeugen mit Motorantrieb gem. der Schifffahrtsverordnung durch die Kreisverwaltungsbehörde genehmigungspflichtig. Im Landkreis Landshut bestehen keine schiffbaren Gewässer, weshalb nur für Sonderfälle im Einzelfall Gestattungen ausgesprochen werden. Diese Einzelfälle betreffen die Gewässerunterhaltung.

 

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