Digitaler Bauantrag - Häufige Fragen

Trotz digitalem Bauantrag: Gemeinden beraten weiter bei Bauvorhaben

Zum 1. August 2024 hat das Landratsamt Landshut den digitalen Bauantrag eingeführt. Seit diesem Stichtag sind Bauanträge, Anträge auf Vorbescheide etc. ausschließlich beim Landratsamt Landshut als untere Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Anschließend werden die Gemeinden über das Landratsamt beteiligt und können die Anträge, wie gewohnt, im Gemeinderat behandeln.

Sowohl die Gemeinden als auch das Landratsamt möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Erstberatung künftiger Bauherren weiterhin bei den Gemeinden bleibt. Es bietet natürlich Vorteile verschiedenster Art, das geplante Vorhaben zunächst mit der Gemeinde vor Ort zu besprechen. Lediglich der Antrag muss anschließend beim Landratsamt für den weiteren Verfahrensablauf eingereicht werden.

Ab dem 01.08.2024 können am Landratsamt Landshut Bauanträge auch digital eingereicht werden. In der Bayerischen Bauordnung wurden die rechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen. So werden die Schriftformerfordernisse bei der Antragstellung bzw. Anzeigeerstattung durch eine Authentifizierung der einreichenden Person mittels BayernID ersetzt. Insbesondere bei den vorzulegenden Bauzeichnungen wird auf jegliche Unterschrift verzichtet. Dadurch können Entwurfsverfasser die Bauzeichnungen unmittelbar als PDF-Datei speichern und ohne Medienbruch im Online-Assistenten hochladen.

Ein bedeutender Gesichtspunkt ist die digitale Bearbeitung sämtlicher Vorgänge. Hierdurch wird das Verfahren maßgeblich beschleunigt, da alle Fachstellen und die jeweilige Kommune ebenfalls digital beteiligt werden.

Das Angebot zur digitalen Antragseinreichung richtet sich grundsätzlich an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

Für die Nutzung der digitalen Antragstellung ist eine BayernID erforderlich, die über das BayernPortal beantragt werden kann. Da bei der digitalen Antragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gesonderte Authentifizierung nötig. Eine Registrierung/Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal reicht nicht aus.

Unabhängig davon ist es weiterhin möglich, die Bauanträge in Papierform einzureichen.

Die digitale Antragseinreichung (z. B. Bauantrag, Antrag auf Vorbescheid etc.) kann nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser erfolgen. Der Kriterienkatalog „Standsicherheit“ muss durch den vorlageberechtigten Tragwerksplaner eingereicht werden.

Der Einreichende muss über das BayernPortal einmalig eine sog. BayernID beantragen und kann damit - vergleichbar einer virtuellen Unterschrift - Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.

ACHTUNG: Ein Bauantrag kann nur über die bereitgestellten Online-Assistenten eingereicht werden. Die Einreichung als digitales Dokument per E-Mail im Landratsamt ist unwirksam! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, müssen die Anträge weiterhin in Papierform eingereicht werden.

Bauantrag online

Bauantrag online: Fehlende Angaben und Unterlagen online nachreichen

Baubeginn online anzeigen

Beseitigung online anzeigen

Isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme online beantragen

Kriterienkatalog: Erklärung über die Erfüllung online einreichen

Nutzungsaufnahme online anzeigen

Teilbaugenehmigung

Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids

Vorbescheid online beantragen

Baurecht

·         Bauantrag (Art. 64 BayBO)

·         Antrag auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)

·         Antrag auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)

·         Änderungsantrag zu einem laufenden Verfahren

·         Änderungsantrag zu einem genehmigten Verfahren

·         Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen (Art. 63 BayBO)

·         Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)

·         Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)

·         Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren

·         Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)

·         Anzeige der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1, 2 BayBO)

·         Anzeige der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)

·         Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO i.V.m. Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht

·         Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Art. 7 BayAbgrG)

·         Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)

·         Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)

·         Antrag auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)

·         Baubeginnsanzeige im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Für die Nutzung der digitalen Antragstellung ist eine BayernID erforderlich, die über das BayernPortal beantragt werden kann. Da bei der digitalen Antragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gehobene Authentifizierung erforderlich. Die alleinige Registrierung/Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist deshalb nicht ausreichend.

Bauantrag online

Bauantrag online: Fehlende Angaben und Unterlagen online nachreichen

Baubeginn online anzeigen

Beseitigung online anzeigen

Isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme online beantragen

Kriterienkatalog: Erklärung über die Erfüllung online einreichen

Nutzungsaufnahme online anzeigen

Teilbaugenehmigung

Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids

Vorbescheid online beantragen

Es gibt keine Verpflichtung, Anträge digital einzureichen. Weiterhin können Anträge auch in Papierform gestellt werden. Allerdings ändert sich das bisherige Verfahren.

Beachten Sie hierzu nachfolgenden Punkt "Bisher wurden die Anträge über die Gemeinde eingereicht - und nun?"

Eine entscheidende Änderung besteht in der Änderung der Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anträge. Um einen einheitlichen Ablauf zu gewährleisten, gelten diese ab dem 01. August 2024 nicht nur für digitale Anträge, sondern auch für Anträge in Papierform, die natürlich weiterhin eingereicht werden können.

Digitale Einreichung Einreichung in Papierform
Bauantrag Landratsamt (statt Gemeinde) Landratsamt (statt Gemeinde)
Antrag auf Vorbescheid (Baurecht) Landratsamt (statt Gemeinde) Landratsamt (statt Gemeinde)
Antrag auf Teilbaugenehmigung Landratsamt Landratsamt
Vorlage von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren Landratsamt (statt Gemeinde) Gemeinde
Antrag auf isolierte Ausnahme oder isolierte Befreiung vom Bebauungsplan sowie auf isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften Landratsamt (statt Gemeinde) Gemeinde
Antrag auf isolierte Abweichung von Bauordnungsrecht (außer örtlichen Bauvorschriften) Landratsamt Landratsamt
Antrag auf Verlängerung der Geldungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids Landratsamt Landratsamt
Baubeginnsanzeige Landratsamt Landratsamt
Anzeige der Nutzungsaufnahme Landratsamt Landratsamt
Beseitigungsanzeige Nur Landratsamt (statt beide) Landratsamt und Gemeinde
Abgrabungsantrag Landratsamt (statt Gemeinde) Landratsamt (statt Gemeinde)
Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung Landratsamt (statt Gemeinde) Gemeinde
Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung Landratsamt Landratsamt
Antrag auf Vorbescheid (Abgrabungsrecht) Landratsamt (statt Gemeinde) Landratsamt (statt Gemeinde)
Anzeige des Abgrabungsbeginns Landratsamt Landratsamt

Abstandsflächenübernahmeerklärungen können nicht über die Online-Assistenten eingereicht werden. Sie können aber ein „elektronisches Abbild“ (= Scan) des unterschriebenen Originals per E-Mail bei uns einreichen.

Wir weisen darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bitte bewahren Sie aus diesem Grund die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Hinsichtlich einer digitalen Antragseinreichung ändert sich das bisherige Verfahren aber grundlegend.

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen". Dies muss gemäß DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt.

Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen aber die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.

Die Nachbarunterschriften müssen weiterhin eigenständig eingeholt werden. Im Online-Assistenten ist aber lediglich mit "Unterschrift liegt vor" oder "Unterschrift liegt nicht vor" anzugeben, welche Unterschriften beim Bauherrn bzw. Entwurfsverfasser vorliegen. Diese Originalunterschriften benötigt das Landratsamt nicht.

Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen ein Bußgeld nach sich ziehen.

Vor allem muss sich der Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen keine Baugenehmigung zugestellt wurde (da das Landratsamt davon ausgehen musste, dass die Unterschrift vorlag), eine Klagefrist von einem Jahr (nach Bekanntwerden der Baumaßnahme), anstelle eines Monats, haben. Der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist und erst nach einem deutlich längeren Zeitraum unanfechtbar wird.

Nachzureichende Unterlagen können hier (Link auf Formularserver folgt in Kürze) hochgeladen werden. Die entsprechenden Zugangsdaten samt Passwort werden mit dem Eingangsschreiben an den Bauherrn versandt. Diese Option gilt nur, wenn Sie den Antrag in digitaler Form eingereicht haben!

In Fällen einer Papierantragstellung sind die nachzureichenden Unterlagen ebenfalls in Papierform einzureichen.

Nachreichen von Unterlagen

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild (= Scan) des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sie können gerne per E-Mail an die Bauverwaltung übersandt werden.

Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Als Bauherr erhalten Sie mit dem Eingangsschreiben einen Online-Zugang zur Bürgerauskunft. Dort können sie sich über den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrags informieren.

Wichtige Dokumente, wie den Bescheid der Baugenehmigung sowie eine Ausfertigung der auf der Genehmigung basierenden Planunterlagen, erhalten Sie weiterhin in Papierform - auch wenn Sie digital eingereicht haben.

Nein. Die Nutzung des BayernPortal und der Online-Assistenten ist ein kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung.

Für die Baugenehmigung selbst werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis erhoben.

Die Dateien müssen als Einzeldateien in einem PDF-Format vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Datei sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

Aus dem Dateinamen muss klar hervorgehen, um welchen Inhalt es sich handelt.

Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben den numerischen Angaben des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Bei weiteren Fragen zur digitalen Antragseinreichung: digitalerbauantrag@landkreis-landshut.de