Staatliche Finanzhilfe nach Katastrophen

Freiwillige staatliche Unterstützung (keine Schadensersatzleistung!) zur Milderung aussergewöhnlicher Notstände in Folge von Hochwasser, Unwetter oder sonstigen Elementarereignissen.

Voraussetzungen für die Gewährung:

  • In einem größerem Gebiet müssen schwere Schäden in größerer Zahl entstanden sein, die die Leistungsfähigkeit der örtlichen Gemeinschaft übersteigt.
  • Die Schäden müssen in der Regel je Einzelfall mehr als 1.500,00 Euro betragen.
  • Versicherbare Schäden sind grundsätzlich nicht finanzhilfefähig. Maßgebend ist die Versicherbarkeit bei der Bayer. Versicherungskammer.

Finanzhilfefähige Schäden

Finanzhilfefähig sind nur unmittelbare Schäden an landwirtschaftlichem, gärtnerischem, gewerblichem oder freiberuflichen Betriebsvermögen, an privaten Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen und Hausrat, deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist. Von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten ist bei Werterhöhungen ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

Art und Umfang der Förderung:

Die Finanzhilfe wird als

  • Kredithilfe (einmal Zinszuschüsse zur Verbilligung von Bankdarlehen, Staatsbürgschaft) und/oder als
  • Notstandsbeihilfe gewährt. Zinsverbilligungszuschüsse von weniger als 100,00 Euro werden nicht ausbezahlt. Notstandsbeilhilfen sind einmalige, nicht zurückzahlbare Zuschüsse. Sie dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, soweit den Geschädigten durch Kredithilfe nicht geholfen werden kann.

Ermessensentscheidung:

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind die zur Verfügung stehenden Mittel und die Gesamtver-hältnisse des Antragstellers und seine im Haushalt lebenden Angehörigen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Höhe des Schadens, Bedürftigkeit) zu berücksichtigen.

Ermessensausübung bei Kleinschadensfällen:

Bei kleinen Schadensfällen bis zu 5.000,00 Euro soll die Finanzhilfe in der Regel 35 % des amtlich festgestellten Schadens nicht überschreiten. In besonders begründeten Einzelfällen sind höhere Bewilligungsgrundsätze möglich.

Bedürftigkeitsprüfung:

Bedürftigkeit ist in der Regel anzunehmen wenn

  • das Jahreseinkommen den doppelten bzw. bei 1-oder 2-Personenhaushalten den 2 1/2-fachen Regelsatz im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes zuzüglich der Kosten der Unter- kunft und Mehrbedarfzuschläge

sowie

  • das Vermögen den doppelten bzw. bei 1- oder 2-Personenhaushalten den 2 1/2 -fachen Betrag des unverwertbaren oder nicht einzusetzenden Vermögens im Sinne des § 88 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigt.

Antragsvordrucke hält im Bedarfsfalle jede Gemeinde bereit, nähere Auskünfte zum Verfahren bzw. zur Höhe einer möglichen Beihilfe erhalten Sie vom Landratsamt auf Anfrage.

Anschrift

feuerwehrwesen@landkreis-landshut.de Landratsamt Landshut

Veldener Str. 15
84036 Landshut
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Telefon: 0871/408-1333
Fax: 0871/408-1005

Öffnungszeiten

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Montag: 13.30 - 15.30 Uhr
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