Bekanntmachung: Öffentlichkeitsbeteiligung zum Wasserstoff-Elektrolyseur in Pfeffenhausen

13. Juli 2023 : Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung und zeitweiligen Lagerung von Wasserstoff mit einer Betriebsleistung bei Nominallast von 4.95 MW – 5,4 MW, Produktionsleistung H2 nominal 970 Nm3/h, Produktionsleistung O2 nominal 682 kg/h, maximale H2 Speicherkapazität von 4.990 kg auf dem Betriebsgelände, durch die Hy2B Wasserstoff GmbH, vertr. d. Herrn Dr. Tobias Brunner, auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 691, Gemarkung Pfeffenhausen, Markt Pfeffenhausen; 

Das genannte Vorhaben bedarf gemäß § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie der Nrn. 4.1.12 (G/E) u. 9.3.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese wurde beim Landratsamt Landshut beantragt. 

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen, inklusive der Angaben zur allgemeinen Vorprüfung zur UVP nach Nr. 4.2 (A) bzw. standortbezogenen Vorprüfung zur UVP nach Nr. 9.3.3 (S) der Anlage 1 zum UVPG, liegen beim Landratsamt Landshut, Veldener Str. 15, 84036 Landshut im 3. Stock auf Zimmer Nr. 329 sowie beim Markt Pfeffenhausen (Rathaus) in der Zeit von 

14.07.2023 (Freitag) bis einschließlich 14.08.2023 (Montag) 

während der Parteiverkehrszeiten zur Einsichtnahme aus. Bitte beachten Sie, dass für das Landratsamt eine Terminvereinbarung unter Telefonnummer 0871 408-3147 erforderlich ist. Des Weiteren sind die Antragsunterlagen auch auf der Internetseite des Landkreises Landshut (www.landkreis-landshut.de/aktuelles/aktuelle-meldungen) abrufbar. Gegen das Vorhaben können während der vorgenannten einmonatigen Auslegungsfrist sowie während des nachfolgenden Monats (letzter Tag 14.09.2023) Einwendungen schriftlich beim Landratsamt Landshut oder beim Markt Pfeffenhausen erhoben werden (Niederschriften werden nicht gefertigt). 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden bekanntgegeben. Auf Verlangen der Einwender besteht die Möglichkeit, Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. 

Die Entscheidung, ob ein Termin für die Erörterung etwaiger Einwendungen stattfindet und falls ja, wo und wann, wird in der örtlichen Tageszeitung und auf der Internetseite des Landkreises Landshut (www.landkreis-landshut.de/aktuelles/aktuelle-meldungen) sowie im Amtsblatt gesondert und nach Ablauf der Einwendungsfrist bekanntgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt, ob der Termin stattfindet. Sollten gegen das Vorhaben keine Einwendungen erhoben werden, entfällt der Termin ohne weitere Ankündigung. Formgerecht erhobene Einwendungen können auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag - mit der Behandlung der Einwendungen - an die Antragstellerin und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. 

Wir weisen darauf hin, dass lediglich form- und fristgerecht eingegangene Einwendungen behandelt werden. Weitere Bekanntmachungen werden ausdrücklich vorbehalten. 

Nähere Infos:

Landratsamt Landshut, Herrn Gangkofer
Telefon: 0871 408-3108