Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, Gesundheitszeugnis
Für Personen, die gewerbsmäßig in direkten Kontakt mit Lebensmitteln kommen, ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt/Ärztin vorgeschrieben. Eine Liste der ermächtigten Ärzte für den Stadt- u. Landkreis Landshut finden Sie unter Formulare und Merkblätter.
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.
Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet, max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen.
In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektion nicht weiter ausgeübt werden darf.
Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.
Beachten Sie, dass Sie die Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen, wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind oder wenn Sie mit Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in §42 IfSG Absatz 2 genannten Lebensmitteln beschäftigt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen. Auch Personen, die bei der Speisenzubereitung (einschließlich Speisenabgabe) in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen eine Erst-und Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Diese Belehrung wird häufig auch als Gesundheitszeugnis/Lebensmittelbelehrung bezeichnet.
Bitte beachten Sie, dass wir nur für Bürgerinnen und Bürger zuständig sind, die ihren Wohnsitz in der Stadt bzw. im Landkreis Landshut haben.
Schüler:
Für das Schulpraktikum ist die Belehrung kostenfrei (Nachweis einer Bestätigung der Schule ist nötig)
Ehrenamtliche Helfer:
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ist die Erstbelehrung nicht verpflichtend. Diesen Helfern ist von einer verantwortlichen Person der „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln“ auszuhändigen. Der Leitfaden ist in verschiedenen Sprachen verfügbar und kann auf dieser Seite unter Formulare und Merkblätter abgerufen werden.
Hier gehts zur Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz - Gesundheitsamt Landshut
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Gesundheitsamt - Gesundheitszeugnis - Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln
Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
- Gesundheitsamt - Gesundheitszeugnis - Ermächtigte Ärzte § 43 IfSG Landkreis Landshut
- Gesundheitsamt - Gesundheitszeugnis - Ermächtigte Ärzte § 43 IfSG Stadt Landshut
Landratsamt Landshut
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag - Mittwoch: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Terminvereinbarung erforderlich!
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