Sonntagsfahrverbot

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (ohne Gewichtsangabe) in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren.

Feiertage:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Tag der Arbeit)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (nur in Kath. Bundesländern)
  • 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
  • 31. Oktober - Reformationstag (nur in Evang. Bundesländern)
  • 1. November - Allerheiligen (nur in Kath. Bundesländern)
  • 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtsfeiertag)

Befreite Beförderungen:

  • der kombinierte Güterverkehr Schiene Straße und Hafen-Straße
  • die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
  • frisches Fleisch und frischer Fleischerzeugnisse
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Ebenfalls genehmigt:

Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Beförderungen stehen

In besonderen Fällen kann jedoch nach Begründung der Dringlichkeit der Beförderung eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot erteilt werden.

Zuständig für die Ausnehmegenehmigung:

Ausnahmegenehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Betriebssitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Ansprechpartner

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Aschenbrenner-Eisgruber, Kerstin
0871/408-2168 236
Kontakt
Zimmer: 236
Telefon: 0871/408-2168
Anschrift
84036 Landshut
Marchl, Andrea
0871/408-2167 235
Kontakt
Zimmer: 235
Telefon: 0871/408-2167
Anschrift
84036 Landshut
Wagner, Stephan
0871/408-2169 236
Kontakt
Zimmer: 236
Telefon: 0871/408-2169
Anschrift
84036 Landshut

Landratsamt Landshut

AdresseLandratsamt Landshut
Veldener Str. 15
84036 Landshut
Kontakt
Telefon: siehe Ansprechpartner
Fax: 0871 408-1003
Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.