Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Für unsere Dienstleistungen können Sie Ihren Wunschtermin online vereinbaren. Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zur Online-Terminvereinbarung.
Zur Online-Terminvereinbarung
- Bitte nutzen Sie die gesetzliche Möglichkeit, Ihren Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis bereits 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit bzw. vor Erreichen des Mindestalters zu stellen. Da mit Bearbeitungszeiten von ca. 3 Monaten gerechnet werden muss, können wir nur so eine fristgerechte Bearbeitung Ihres Antrages ermöglichen.
- Grundsätzlich können Sie alle Anträge bis auf den internationalen Führerschein schriftlich stellen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
- Bitte achten Sie unbedingt auf eine Antragstellung mit vollständigen Unterlagen.
- Bitte fügen Sie den Anträgen kein Bargeld bei. Sie bekommen von uns eine Kostenrechnung zugesandt.
- Sollten sich irgendwelche Änderungen zu Ihrem Antrag ergeben, informieren Sie uns bitte per E-Mail an fahrerlaubnis@landkreis-landshut.de
- Wir bitten Sie, von telefonischen und E-Mail-Anfragen zum Bearbeitungsstand von eingereichten Anträgen abzusehen. Ihre Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Nur so können wir die Bearbeitungskapazitäten ausschließlich zur Bearbeitung Ihres eigentlichen Anliegens nutzen.
Mit dem Führen bestimmter Fahrzeuge im Straßenverkehr, wie LkW oder Busse, geht ein erhöhtes Maß an Verantwortung für den Fahrzeugführer und ein erhöhtes Bedürfnis an Sicherheit im Straßenverkehr einher. Um diesem erhöhten Bedürfnis an Sicherheit Rechnung zu tragen, sind zum Führen der besagten Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen oder dem Alter entsprechend ärztliche Untersuchungen durchzuführen.
Um Eignungsmängel durch ärztliche Kontrolle auszuschließen oder frühzeitig zu erkennen (z. B. Sehschwäche), sind bestimmte Führerscheinklassen befristet worden. Der Führerschein darf u. a. erst wieder verlängert werden, wenn bestimmte ärztliche Kontrolluntersuchungen stattgefunden haben.
Die aufgeführten Fahrerlaubnisse sind wie folgt befristet:
- Klasse 2
bis zum 50. Lebensjahr befristet; es folgt eine Befristung für jeweils 5 Jahre (die eingeschlossene Fahrerlaubnisklasse T ist jedoch nicht befristet) - Klasse 3
berechtigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen bis 18,75 t (Achtung: das Zugfahrzeug darf 7,5 t nicht übersteigen!!); diese Fahrberechtigung besteht bis zum 50. Lebensjahr und ist zu verlängern für jeweils 5 Jahre (die Fahrberechtigung für Fahrzeugkombinationen von 7,5 t - Zugfahrzeug + Anhänger bis max. 4,5 t muss nicht verlängert werden!)
Bei Verlängerung dieser Klassen, muss Ihr Führerschein auf das neue Scheckkartenformat umgestellt werden.
Bei Neuerwerb der
- Klasse C/CE (vormals Klasse 2): auf 5 Jahre befristet
- Klasse C1/C1E (Fahrzeuge bis 7,5 t): auf 5 Jahre befristet
- Klasse D1/D/D1E/DE und Fahrgastscheine: auf 3 Jahre befristet
Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen die genannten Klassen nicht mehr geführt werden (auch wenn Sie bereits einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben!). Sie dürfen die entsprechenden Fahrzeuge erst wieder führen, wenn Ihnen die verlängerte Fahrerlaubnis ausgehändigt wurde.
Wir empfehlen Ihnen, den Antrag rechtzeitig (d. h. 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit) beim Landratsamt einzureichen, da ansonsten eine Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht gewährleistet werden kann.
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Seit dem10.09.2008 bringt das BKrFQG für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen D(1/E) wesentliche Veränderungen (ab dem 10.09.2009 gelten die entsprechenden Regelungen auch für Inhaber einer Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen C(1/E):
Gewerblich tätige Fahrer dürfen bei einem Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis ab den genannten Stichtagen nur mehr entsprechende Kfz führen, wenn sie eine weiterführende Qualifikation nachgewiesen haben. Dazu können Sie einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) vormals Schlüsselzahl "95" beantragen.
Für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises muss eine 35-stündige Weiterbildung vorliegen. Bei Erwerb der Kl. C/1/E ab 10.09.2009 bzw. Kl. D/1/E ab 10.09.2008 ist einmalig eine 140-stündige Grundqualifikation nötig.
Aufgrund einer Gesetzesänderung können die Weiterbildungen (Module) nur noch online abgerufen werden. Deswegen ist es nun bei der Antragsstellung umso wichtiger, dass auf dem Antrag auf Verlängerung angegeben wird, ob die Schlüsselzahl 95 verlängert werden soll und ob die Module online abgerufen werden können bzw. noch Module in Papierform beigefügt werden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung, bitten jedoch um Verständnis, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen beispielsweise telefonisch nur eingeschränkt Auskunft geben können.
Erforderliche Unterlagen
Verlängerung der Klassen C, CE, C1, C1E:
Sie können Ihren Antrag entweder über Ihre jeweilige Wohnsitzgemeinde oder direkt beim Landratsamt einreichen.
- Personalausweis oder Reisepass und bisheriger Führerschein
- 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (Größe 35 x 45 mm) nicht älter als 3 Monate
- Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen (vom Augenarzt oder Betriebs-, Arbeitsmediziner)
- Ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Zusätzlich erforderlich bei der Verlängerung der Klassen D, DE, D1, D1E:
- erweitertes behördliches Führungszeugnis der Beleg-Art OE (Beantragung über die Wohnsitzgemeinde)
- ab 50 Jahren ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5.2 FeV
Kosten
- Verlängerung der Fahrerlaubnis: 40,00 Euro
- Fahrerqualifizierungsnachweis: 35,00 Euro
-
Führerscheinstelle - Untersuchung (ärztliche Bescheinigung)
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
- Führerscheinstelle - Führerschein - Verlängerung
-
Führerscheinstelle - Untersuchung beim Augenarzt
Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
-
Führerscheinstelle - Untersuchung beim Betriebs-/Arbeitsmediziner
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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0871/408-5566 | 230 | Anita.Brunner@landkreis-landsut.de | ||
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0871/408-2157 | 231 | Nicole.Fuchs@landkreis-landshut.de | ||
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0871/408-2152 | 228 | Andrea.Halwax@landkreis-landshut.de | ||
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0871/408-2155 | 229 | Stefanie.Hoelzl@landkreis-landshut.de | ||
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0871/408-2162 | 230 | Sonja.Stelzl@landkreis-landshut.de | ||
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0871/408-2160 | 231 | edona.terzija@landkreis-landshut.de | ||
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Landratsamt Landshut
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
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