Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Inhaber einer EU- bzw. EWR- Fahrerlaubnis:
Grundsätzlich besteht für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt wurde, eine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Führerscheinumtausch ist nicht vorgeschrieben.
Begründen Sie jedoch einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, so müssen Sie Folgendes beachten:
Die Befristungen für die FS-Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gelten auch für die EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Befristung (nach deutschem Recht), maßgebend ist hierfür das Erteilungsdatum, besteht eine sechsmonatige Fahrberechtigung. Diese Fahrberechtigung besteht jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis nach dem Recht des Ausstellungsstaates bereits abgelaufen ist.
Auch die Vorschriften über die Probezeit finden Anwendung.
Inhaber einer sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis:
Für diesen Personenkreis besteht eine Fahrberechtigung, sofern Sie Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis sind, sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Fahrberechtigung in Deutschland besteht jedoch nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellungsstaat einen ordentlichen Wohnsitz (d. h. sich an mindestens zusammenhängenden 185 Tagen dort aufgehalten und der Lebensmittelpunkt dort bestanden hat) begründet hat und ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis weder entzogen noch das Recht auf Gebrauch seiner ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt wurde.
Im Falle einer Umschreibung ist hierzu grundsätzlich eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen.
Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen: bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
Antragsverfahren
Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner/in | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Maria Dechantsreiter Sachbearbeiterin | 0871/408-2157 | 0871/408-162157 | 231 | Maria.Dechantsreiter@landkreis-landshut.de |
Andrea Halwax Sachbearbeiterin | 0871/408-2152 | 0871/408-162152 | 229 | Andrea.Halwax@landkreis-landshut.de |
Sonja Hanke Sachbearbeiterin | 0871/408-2160 | 0871/408-162160 | 230 | Sonja.Hanke@landkreis-landshut.de |
Sophia Seidenschwand Sachbearbeiterin | 0871/408-2155 | 0871/408-162155 | 231 | Sophia.Seidenschwand@landkreis-landshut.de |
Notwendige Unterlagen
Der ausgefüllte Antrag ist, nach erfolgter Bestätigung durch Ihre Wohnsitzgemeinde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- Behördliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Führerscheinstelle
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (35 x 45 mm)
- Ablichtung und amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins sowie eine Klassifizierung (entfällt im Regelfall bei einer EU- od. EWR-Fahrerlaubnis)
- Erklärung über die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (beim Landratsamt erhältlich)
- Erklärung über den Verzicht auf die bisherige ausl. Fahrerlaubnis (auf Antragsformular vorhanden)
- Sehtestbescheinigung oder Zeugnis/Gutachten über das Sehvermögen (entfällt im Regelfall bei einer EU- od. EWR-Fahrerlaubnis)
- ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der FeV (entfällt im Regelfall bei einer EU- od. EWR-Fahrerlaubnis)
- Nachweis über die Ausbildung in Erster- Hilfe (entfällt im Regelfall bei einer EU- od. EWR-Fahrerlaubnis)
Entstehende Kosten
- bei Umschreibung einer EU- Fahrerlaubnis: € 31,20 / € 32,00
- bei Umschreibung einer Nicht-EU- Fahrerlaubnis: € 38,80 / € 39,60
Formulare und Merkblätter
Informationen des BayernPortals
Anschrift
Landratsamt Landshut
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
Montag: 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr
Terminvereinbarung erforderlich!