Abwassereinleitung in die Sammelkanalisation

Abwassereinleitungen in Sammelkanalisationen – Indirekteinleiter

Man spricht von einer Indirekteinleitung, wenn das Abwasser zunächst in einer kommunalen Kläranlage gereinigt und erst danach in ein Gewässer geleitet wird. In diesen Fällen findet durch den Kanalisationsbenutzer selbst keine unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Gewässerbenutzung, sprich indirekte Einleitung, in ein Gewässer statt. Im Gegensatz dazu stehen direkte Einleitungen, z.B. wenn Firmen eigene Kläranlagen betreiben und dabei ihr Abwasser selbst direkt in ein Gewässer einleiten. Sie werden als Direkteinleiter bezeichnet.
Grundsätzlich unterliegen Abwassereinleitungen in Sammelkanalisationen den Anforderungen der jeweiligen Entwässerungssatzung.
Soweit in besonderen Fällen die Abwasserverordnung zusätzliche Anforderungen stellt, kann eine eigenständige Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz -WHG - durch das Landratsamt erforderlich sein. Im Genehmigungsverfahren wird das Wasserwirtschaftsamt Landshut, Seligenthaler Straße 12, 84034 Landshut, als amtlicher Sachverständiger und die Kommune oder der Abwasserzweckverband als Träger der Kanalisation beteiligt.
Die Genehmigungsfiktion des Art. 41 c Bayer. Wassergesetz -alte Fassung- wurde durch die Neuregelung im § 58 WHG ab 01.03.2010 aufgehoben.

Nachfolgend sind die zwei häufigsten Fallgruppen aufgezeigt:

Anforderungen an amalgamhaltiges Abwasser (Anhang 50 AbwV – Abwasserverordnung)

1. Allgemeines
Die Anforderungen betreffen vor allem Zahnarztpraxen. Das über die Kanalisation in eine Kläranlage eingetragene Quecksilber durch amalgamhaltiges Abwasser lagert sich im Verlauf der Abwasserreinigung im Klärschlamm an und kann bei dessen landwirtschaftlicher Nutzung auch in die Nahrungskette gelangen. Das Ziel ist, den Eintrag von Quecksilber in die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

2. Anforderungen
Aufgrund der bundesrechtlichen Abwasserverordnung, Anhang 50 Zahnbehandlung, Kapitel E - Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls, muss die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen am Ort des Abwasseranfalls um 95 % verringert werden.

Diese Anforderung gilt gemäß Anhang 50 als eingehalten, wenn
  • in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 % aufweist,
  • Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,
  • für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze, Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
  • der Amalgamscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schriftliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und
  • der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landessrecht auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49 AbwV - Abwasserverordnung)

1. Allgemeines
Hierbei handelt es sich um Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten mit regelmäßigem Anfall von mineralölhaltigem Abwasser stammt, das bei der Instandhaltung, Entkonservierung und Reinigung von Fahrzeugen anfällt wie z.B. in Kfz-Betrieben, an Tankstellen oder Fahrzeugwaschanlagen. Da die kommunalen Kläranlagen für die Reinigung dieser Abwasserart grundsätzlich nicht ausgelegt sind, muss es vor der Einleitung in die Kanalisation in Abscheider-anlagen vorgereinigt werden.

2. Anforderungen
Um die notwendige Reinigungsleistung von kommunalen Kläranlagen zu gewährleisten und damit eine Anreicherung gefährlicher Stoffe in der Umwelt zu verhindern, ist eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich. Dazu ist beim Einbau einer Abscheideranlage die Genehmigung zur Indirekteinleitung von mineralölhaltigem Abwasser der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt erforderlich, wenn der Abwasseranfall größer oder gleich 1m³ pro Tag beträgt. Die Einleitung des in Abscheideranlagen vorbehandelten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer bedarf immer der Genehmigung durch die Untere Wasserrechtsbehörde.

Im Anhang 49 der Abwasserverordnung wird ein Grenzwert von 20 mg Kohlenwasserstoffen pro Liter festgesetzt und auch Maßnahmen zur Begrenzung der Schadstoffe im Regelfall vorgeschrieben. Näheres ist im o.g. Anhang 49 selbst ausführlich geregelt.

3. Anlagen zur Behandlung von mineralölhaltigen Abwässern
Die Vorreinigung dieser Abwässer findet in Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten statt. Deren Bemessung, Einbau und Wartung werden in der DIN 1999 Teil 100 bzw. den DIN EN 858-1 und 858-2 geregelt.
Bei diesen Reinigungsanlagen wird das Schwerkraftprinzip ausgenutzt. Da Mineralöl leichter als Wasser ist, trennt es sich nach einer Beruhigungszeit von dem Wasser, schwimmt nach oben und lässt sich bedarfsorientiert separat entsorgen. Falls mit einem Hochdruckgerät und/oder Reinigungsmitteln gearbeitet wird, können Emulsionen, also relativ stabile Wasser-Öl-Mischungen, entstehen, die sich nicht mehr ohne Weiteres trennen lassen.
Bei diesen Emulsionen, also den relativ stabilen Wasser-Öl-Mischungen, wird der Einsatz von Koaleszenzabscheidern erforderlich, bei dem sich die fein im Wasser verteilten Tröpfchen z.B. an einem Kunststoffmaterial anlagern, dort zu größeren Tropfen zusammenwachsen (Koaleszenz = Verbindung) und sich dann abtrennen/abscheiden lassen.

Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren sind Abscheideranlagen, nach vorheriger Komplettleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb hin zu prüfen. Details über die Art und Dauer der Prüfung finden sich in der DIN 1999 Teil 100.

Abwasserbehandlungsanlagen für mineralölhaltige Abwässer bestehen i.d.R. aus folgenden Komponenten:
Vorgeschalteter Schlammfang, Abscheider der Klasse I oder II und dem Probenahmeschacht.
Im Schlammfang setzen sich die im Abwasser enthaltenen Feststoffe ab. Daran schließt sich die eigentliche Reinigungsstufe an. Um die Reinigungsleistung überprüfen zu können, wird eine Probenahmemöglichkeit vorgesehen. Es gibt auch sog. Kombinationabscheider, in denen Schlammfang, Abscheider und Probenahmemöglichkeit in einem Bauwerk zusammengefasst sind.
 

Für Sie zuständig

Ansprechpartner/inTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Sonja Gruber
Sachbearbeiterin
0871/408-41030871/408-164103403Sonja.Gruber@landkreis-landshut.de

Formulare und Merkblätter

Anschrift

Landratsamt Landshut

Veldener Str. 15
84036 Landshut
Adresse im BayernAtlas anzeigen
Telefon: 0871/408 4113
Fax: 0871/408 164113

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
Montag: 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr
Terminvereinbarung erforderlich!