Anlagengenehmigung an Gewässern
Anlagen sind insbesondere bauliche Anlagen (z. B. Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen), Leitungsanlagen und Fähren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-3 WHG).
Sollte im Zuge der Errichtung einer Anlage eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG erteilt werden, so entfällt die Anlagengenehmigung.
Die Antragsunterlagen sind in 1-facher Papierausfertigung und in digitaler Form beim Landratsamt Landshut einzureichen.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner/in | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Sabrina Huber Stellvertretende Sachgebietsleiterin | 0871/408-4106 | 0871/408-164106 | 408 | Sabrina.Huber@landkreis-landshut.de |
Formulare und Merkblätter
Anschrift
Landratsamt Landshut
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