Anlagengenehmigung an Gewässern

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern 1. und 2. Ordnung sowie an einigen Gewässern 3. Ordnung (siehe Rechtsverordnung vom 01.02.1990 der Regierung von Niederbayern) im 60 Meter Bereich bedürfen einer eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WHG i. V. mit Art. 20 Abs. 1 BayWG).

Anlagen sind insbesondere bauliche Anlagen (z. B. Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen), Leitungsanlagen und Fähren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-3 WHG).

Sollte im Zuge der Errichtung einer Anlage eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG erteilt werden, so entfällt die Anlagengenehmigung.

Die Antragsunterlagen sind in 1-facher Papierausfertigung und in digitaler Form beim Landratsamt Landshut einzureichen.

 

Für Sie zuständig

Ansprechpartner/inTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Sabrina Huber
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
0871/408-41060871/408-164106408Sabrina.Huber@landkreis-landshut.de

Formulare und Merkblätter

Anschrift

Landratsamt Landshut

Veldener Str. 15
84036 Landshut
Adresse im BayernAtlas anzeigen
Telefon: 0871/408 4113
Fax: 0871/408 164113

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
Montag: 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr

Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.