Private Brauchwasserbrunnen, Trinkwasserbrunnen
Im Wasserrecht wird zwischen öffentlichen und privaten Grundwasserentnahmen unterschieden. Private liegen nur dann vor, wenn lediglich ein einzelnes Anwesen aus diesem Brunnen versorgt wird. Ansonsten handelt es sich um eine sog. öffentliche Wasserversorgung, die auch in privater Hand liegen kann. Eine derartige Grundwasserentnahme ist immer erlaubnispflichtig.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner/in | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Sonja Gruber Sachbearbeiterin | 0871/408-4103 | 0871/408-164103 | 403 | Sonja.Gruber@landkreis-landshut.de |
Formulare und Merkblätter
- Wasserrecht - landwirtschaftliche Bewässerung - Antrag Entnahmeerlaubnis Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung
- Wasserrecht - landwirtschaftliche Bewässerung - Anzeige Brunnenbohrung Anzeige gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG für Brunnenbohrungen zur Bewässerung
- Wasserrecht - landwirtschaftliche Bewässerung – Vorprüfung Antrag auf Vorprüfung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser zur Bewässerung
- Wasserrecht – Trink- und Brauchwasserbrunnen – Antrag Entnahmeerlaubnis Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zur Grundwasserentnahme
Anschrift
Landratsamt Landshut
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
Montag: 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr
Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.