Überschwemmungsgebiete

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlastung und –rückhaltung beanspruchten Gebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern.

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliches Hochwasser. Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Nach der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete durch das Wasserwirtschaftsamt werden diese Gebiete vom Landratsamt zuerst vorläufig gesichert und anschließend mittels Rechtsverordnung festgesetzt. Nach der vorläufigen Sicherung bzw. Festsetzung der Überschwemmungsgebiete gelten insbesondere die Schutzbestimmungen nach § 78, § 78a und § 78c WHG.

Diese Schutzbestimmungen dienen dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Damit sollen insbesondere ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden, Gefahren kenntlich gemacht werden, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.

Überschwemmungsgebiete im Landkreis Landshut - derzeit vorläufig gesichert:

Bucher Graben/Franzosengraben  

Überschwemmungsgebiete im Landkreis Landshut - bereits festgesetzt:

Aichbach, Bayerbacher Bach, Bina, Erlbach/Kl. Sempt, Feldbach, Fimbach, Further Bach, Gleißenbach, Ergoldsbacher Bach, Große Laber, Große Vils/Vils, Haarbach, Isar, Kleine Laber, Kleine Vils, Klötzlmühlbach/Möslingbach, Lerner Bach, Marktbach, Osterbach, Pfettrach, Rettenbach, Roßbach, Sendelbach, Tiefenbach, Wolfsbach

Entsprechende Überschwemmungsgebietskarten >>>

Die jeweiligen geltenden Rechtsverordnungen können Sie bei den unten angeführten Ansprechpartnern anfordern.

Die jeweils zugehörigen Unterlagen für die aktuell im Festsetzungsverfahren befindlichen Gewässer finden Sie in den folgenden Rubriken:

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Fachkundige Stelle
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