Anlagengenehmigung an Gewässern
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern 1. und 2. Ordnung sowie an einigen Gewässern 3. Ordnung (siehe Rechtsverordnung vom 01.02.1990 der Regierung von Niederbayern) im 60 Meter Bereich bedürfen einer eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WHG i. V. mit Art. 20 Abs. 1 BayWG).
Anlagen sind insbesondere bauliche Anlagen (z. B. Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen), Leitungsanlagen und Fähren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-3 WHG).
Sollte im Zuge der Errichtung einer Anlage eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG erteilt werden, so entfällt die Anlagengenehmigung.
Die Antragsunterlagen sind in 1-facher Papierausfertigung und in digitaler Form beim Landratsamt Landshut einzureichen.
Anlagen sind insbesondere bauliche Anlagen (z. B. Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen), Leitungsanlagen und Fähren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-3 WHG).
Sollte im Zuge der Errichtung einer Anlage eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG erteilt werden, so entfällt die Anlagengenehmigung.
Die Antragsunterlagen sind in 1-facher Papierausfertigung und in digitaler Form beim Landratsamt Landshut einzureichen.
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