Bohranzeigen - Anzeigen über Erdaufschlüsse, Bohrungen

Alle Erdaufschlüsse wie Bohrungen, Errichtung von Schlagbrunnen, Freilegen von Grundwasser (auch vorübergehend) und ähnliche Maßnahmen sind vor Maßnahmenbeginn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes dem Landratsamt anzuzeigen.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn das Landratsamt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bohranzeige Einwände erhoben oder die Zulässigkeit bestätigt hat.
Dies dient ihrem Schutz, da dadurch nachträgliche Kosten für aufwendige Rückbaumaßnahmen o. Ä. vermieden werden.

Mindestinhalt der Anzeige ist:

  • Lageplan
  • kurze Beschreibung der Maßnahme (Nutzungsabsicht)
  • Angabe der voraussichtlichen Eingriffstiefe in den Untergrund
  • soweit bekannt Beschreibung des Brunnenausbaus

Das Landratsamt empfiehlt bei einer Auftragsvergabe darauf zu achten, dass das Leistungsangebot auch die ordnungsgemäße Dokumentation umfasst (z. B. Schichtenverzeichnis, Brunnenausbauplan und Einmessungsarbeiten). 
Das vorliegende Formular „Bohranzeige“ berücksichtigt diesen Aufbau und steht zur Verwendung frei. 

 

Ansprechpartner

Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails Name Telefon Telefax Zimmer
Dax, Petra
0871/408-4104 403
Kontakt
Zimmer: 403
Telefon: 0871/408-4104
Anschrift
84036 Landshut
Gruber, Sonja
0871/408-4103 403
Kontakt
Zimmer: 403
Telefon: 0871/408-4103
Anschrift
84036 Landshut

Landratsamt Landshut

AdresseLandratsamt Landshut
Veldener Str. 15
84036 Landshut
Kontakt
Telefon: 0871/408 4113
Fax: 0871/408 164113
Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.