Brunnen für die öffentliche Wasserversorgung
Wasserrechtlich wird grundsätzlich nur die Niederbringung der Brunnenbohrung und die Grundwasserentnahme behandelt. Nicht behandelt werden Fragen zum Leitungsnetz, Hausanschlüssen, Trinkwasserverordnung o. ä. Für Fragen der Trinkwasserverordnung ist das Sachgebiet Gesundheits- und Verbraucherschutz zuständig. Für Fragen der Erschließungskosten (Hausanschlüsse etc.) ist das Sachgebiet Kommunalaufsicht zuständig.
Im Wasserrecht wird zwischen öffentlichen und privaten Grundwasserentnahmen unterschieden. Private liegen nur dann vor, wenn lediglich ein einzelnes Anwesen aus diesem Brunnen versorgt wird. Ansonsten handelt es sich um eine sog. öffentliche Wasserversorgung, die auch in privater Hand liegen kann. Eine derartige Grundwasserentnahme ist immer erlaubnispflichtig.
Im Wasserrecht wird zwischen öffentlichen und privaten Grundwasserentnahmen unterschieden. Private liegen nur dann vor, wenn lediglich ein einzelnes Anwesen aus diesem Brunnen versorgt wird. Ansonsten handelt es sich um eine sog. öffentliche Wasserversorgung, die auch in privater Hand liegen kann. Eine derartige Grundwasserentnahme ist immer erlaubnispflichtig.
Ansprechpartner
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0871/408-4113 | 406 | lisa.matzke@landkreis-landshut.de | ||
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0871/408-4103 | 403 | Sonja.Gruber@landkreis-landshut.de | ||
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Landratsamt Landshut
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Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Donnerstag: 13.30 - 17.00 Uhr Für Behördengänge ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.