Oberflächenwasserabfluss - wild abfließendes Wasser
Grundsätzlich sind Fragen des wild abfließenden Wassers im Wasserrecht geregelt. Streitfragen sind grundsätzlich über den Zivilrechtsweg zu klären. Allgemeine Vorgabe ist, dass weder der Oberlieger noch der Unterlieger den Abfluss so verändern darf, dass er dieses jeweils dem anderen in schädlicherer Form als bisher zuleiten darf.
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Landratsamt Landshut
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