Verordnung über Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV
Die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) wurde durch Erlass der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) vom 13. Juni. 2019 umgesetzt.
Die 44. BImSchV enthält Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe (z. B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Staub, etc.) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen, sowie weitere Vorschriften zum Betrieb solcher Anlagen. Zudem trägt sie zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen bei und reduziert damit die von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Die 44. BImSchV gilt für die Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich von § 1 der 44. BImSchV fallen (z. B. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt), unmittelbar kraft Gesetzes, d. h. die Anlagenbetreiber müssen alle einschlägigen Anforderungen der 44. BImSchV ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde unmittelbar einhalten.
Gemäß § 6 der 44. BImSchV sind neue Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV vor deren Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen. Zudem sind auch emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel, sowie die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage anzuzeigen. Neben der Anzeige sind insbesondere die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, gilt diese Anzeigepflicht nicht, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
Das für die Anzeige zu verwendende Formular finden Sie auf dieser Seite unter Formulare & Merkblätter.
Das Landratsamt Landshut als zuständige Immissionsschutzbehörde hat gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Anlagenregister mit Informationen über jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und zudem die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Vorgaben des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 18.02.2019 öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch durch Veröffentlichung auf der Homepage des Landkreises Landshut unter der Rubrik "Formulare & Merkblätter".
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