Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (Feststellung durch die Deutsche Rentenversicherung) oder Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind.
Voraussetzung ist, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden kann.
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Landratsamt Landshut
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