Öffentliche Auslegung des Genehmigungsbescheids zum Wasserstoff-Elektrolyseur in Pfeffenhausen

15. März 2024 : Genehmigungsbescheid vom 28.12.2023

Vom 15.03.2024 (erster Tag) bis 28.03.2024 (letzter Tag) wird der Genehmigungsbescheid im Genehmigungsverfahren des Wasserstoff-Elekrolyseurs in Pfeffenhausen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt. 

Genehmigungsbescheid vom 28.12.2023

Für weitere Informationen wird auf den nachfolgenden Text der Bekanntmachung verwiesen. Diese ist am 14.03.2024 über die Landshuter Zeitung mit Rottenburger Anzeiger sowie im Amtsblatt – auch über das Internet - erfolgt. 

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung und zeitweiligen Lagerung von Wasserstoff mit einer Nennleistung von 5 MW (Startkonfiguration) und einer maximalen Speicherkapazität von 4.990 kg auf dem Betriebsgelände in Pfeffenhausen durch die Hy2B Wasserstoff GmbH, vertreten durch Herrn Dr. Tobias Brunner, Grasbrunn; 

Das Landratsamt Landshut gibt bekannt, dass der Hy2B Wasserstoff GmbH, vertreten durch Herrn Dr. Tobias Brunner, 85630 Grasbrunn, mit Bescheid vom 28.12.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das oben genannte Vorhaben erteilt wurde:

  1. Der Hy2B Wasserstoff GmbH, vertr. durch Herrn Dr. Tobias Brunner, nachstehend als Unternehmer bezeichnet, wird nach Maßgabe der folgenden Nebenbestimmungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für das o. g. Vorhaben erteilt.
  2. Gemäß § 13 BImSchG schließt dieser Bescheid die Baugenehmigung sowie die bis zum 31.08.2043 befristete Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Indirekteinleitung von Abwasser aus der Wasserstofferzeugungsanlage (Konzentrat bzw. Kondensat aus Umkehrosmose und Abwasser aus Reinigungs- und Wartungsarbeiten) in die öffentliche Abwasseranlage des Marktes Pfeffenhausen mit ein.
  3. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach deren Bestandskraft mit dem Betrieb der gegenständlichen Anlage aus Ziffer 1 begonnen worden ist, oder die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. 

Die Genehmigung wurde mit diversen Auflagen versehen. 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides kann vom 15.03.2024 bis einschließlich 28.03.2024 beim Landratsamt Landshut, Veldener Straße 15, 84036 Landshut, auf Zimmer Nr. 329 eingesehen werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 28.03.2024) gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. 

Es ist eine Terminvereinbarung für die Einsichtnahme erforderlich unter der Telefonnummer 0871 408-3149. 

Gegen den genannten immissionsschutzrechtlichen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim 

Bayerischen Verwaltungsgericht
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Immissionsschutzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 

Landshut, den 15.03.2024
Landratsamt Landshut
Sachgebiet Umwelt- und Immissionsschutz