Sonnwendfeuer
Beim Abbrennen von Sonnwendfeuern ist folgendes zu beachten:
- Das Feuer ist mindestens eine Woche vorher schriftlich der zuständigen Gemeinde unter
Angabe eines Verantwortlichen samt Handynummer sowie der Flurstückdaten anzuzeigen;
ggf. sind Polizei und Feuerwehr zu verständigen. - Sonnwendfeuer dürfen nicht dazu genutzt werden, kostengünstig Abfälle jeglicher Art
in unzulässiger Weise zu verbrennen. Dem Brauchtumsgedanken entsprechend sind
Sonnwendfeuer nur unter Verwendung der hierfür zulässigen Brennstoffe (siehe
unten) geduldet. - Das Feuer sollte in einer der Anzahl der Zuschauer angemessenen, nicht
überdimensionierten Größe abgehalten werden. - Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind in
diesem Fall unverzüglich zu löschen. - Um die Brandfläche sind ausreichend dimensionierte Bearbeitungsstreifen
(mindestens 3 m) Breite zu ziehen, die von brennbaren Gegenständen
freizumachen sind. - Die Zulässigkeit von Sonnwendfeuer in oder in der Nähe von Schutzgebieten
(Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal, geschützter
Landschaftsbestandteil), gesetzlich geschützten Biotopen sowie Natura2000-
Gebieten ist mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt vorab abzuklären. - Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt ist das Holz für das Sonnwendfeuer erst am
Tag des Abbrennens aufzuschichten, alternativ ist der Haufen vor dem Anzünden
umzuschichten und auf das Vorhandensein von Tieren zu überprüfen. Damit wird
vermieden, dass Kleintiere, die das aufgeschichtete Holz als Versteck- und/oder
Nistplatz nutzen, mitverbrannt werden.
Während der Waldbrandsaison in Deutschland, welche in der Regel von März bis
Oktober andauert, stellt der DWD täglich aktualisierte Waldbrandgefahrenprognosen
bereit. Dies dient der Waldbrandvorsorge, wir bitten sich hierüber rechtzeitig zu
informieren um Waldbrände zu vermeiden.
Hinweis:
Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften sind bußgeldbewehrt.
Folgende Materialien dürfen verbrannt werden
- Als Brennstoff darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden.
- Insbesondere das Verbrennen folgender Brennstoffe ist unzulässig, bei
entsprechender Anzeige wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt:
Kunststoffe, Sperrmüll, Altreifen, Altöl, Hausmüll, beschichtetes Holz, etc.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen die unzulässige Behandlung (Verbrennen), Lagerung oder Ablagerung
von Abfällen kann mit bis zu 50.000,- € Geldbuße geahndet werden.
Folgende Punkte sind beim Verbrennen zu beachten:
Die zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlichen Abstände sind einzuhalten:
- 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren
Einrichtungen - 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen
bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten
oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden - 100 m zu sonstigen Gebäuden
- 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen
- 100 m zu Waldrändern sind IMMER genehmigungspflichtig
- 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen
- 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen
- 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und
Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden
Bei Unterschreitung der geregelten Abstände ist eine Genehmigung der Gemeinde
einzuholen (§ 25 VVB), bei Feuern in Landschaftsschutzgebieten/ -bestandteilen beim
Landratsamt. - Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Rauchentwicklung
sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu
verhindern. - Das Feuer ist bis zum Erlöschen von mit geeignetem Gerät ausgestatteten,
leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. Es
empfiehlt sich, die zuständige Ortsfeuerwehr zu informieren bzw. zum Überwachen
und Ablöschen beizuziehen. - Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen ist.