Vereinspauschale: Antragsfrist bis 1. März 2024

22. Dezember 2023 : Die Beantragung einer Förderpauschale für Sport- und Schützenvereine ist bis 1. März 2024 zu beantragen. Hierzu sind einige Richtlinien zu beachten.

Auch im Jahr 2024 werden zur Förderung der Sportvereine und Schützenvereine Haushaltsmittel vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt. Die Vergabe erfolgt gemäß den Sportförderrichtlinien (SportFöR), die zum 01.01.2023 in Kraft traten.

Die Frist zur Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen ist Freitag, der 1. März 2024 (Stichtag). Bei Briefversand der Antragsunterlagen ist für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend.

Die „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich.

Aufeinander aufbauende Lizenzen dürfen nur bei einem Verein eingereicht werden, können jedoch wie bisher mit einer Teilungserklärung auf zwei Vereine aufgeteilt werden. Die „Erklärung zur Teilung von Lizenzen“ kann auf unserer Website heruntergeladen werden. Auffälligkeiten, die auf unzulässige Mehrfacheinreichungen hinweisen, wird durch das Landratsamt Landshut nachgegangen. Eine Liste anerkannter Trainer- und Übungsleiterlizenzen für das Jahr 2024 ist unter "Formulare und Merkblätter" zu finden.


Nach den geltenden SportFöR können Vereinsmitglieder, die zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres (2023) beim zuständigen Dachverband gemeldet sind, bei der Berechnung der Mitgliedereinheiten im Rahmen der Vereinspauschale unbegrenzt berücksichtigt werden. Für die Anrechenbarkeit spielt es bislang keine Rolle, ob die geltend gemachten Mitglieder tatsächlich aktiv am Sportbetrieb des Vereins teilnehmen oder nicht. Dies führt dazu, dass etwa große Fansportvereine jährlich hohe Beiträge aus der Vereinspauschale erhalten, auch wenn es sich bei den Mitgliedern nur um vergleichsweise wenige aktive Sportlerinnen und Sportler und zum weit überwiegenden Teil um passive Mitglieder handelt. Zweck der Vereinspauschale ist jedoch die Unterstützung des aktiven Sportbetriebs der Vereine. Um hier Fehlsteuerungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Mittel der Vereinspauschale zweckentsprechend eingesetzt werden, bestehen aktuell Überlegungen, die Geltendmachung der Mitglieder je Verein bereits ab dem Förderjahr 2024 von den eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen abhängig zu machen. Die bisherige Regelung zur Anrechenbarkeit von Trainer- und Übungsleiterlizenzen, die sog. Kappungsgrenze nach Nr. 5.1.6.4 SportFöR könnte im Gegenzug entfallen. Da sich diese Regelung noch in Abstimmung befindet, werden die Vereine gebeten, alle im Verein eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen einzureichen.

Um den Vereinen im Hinblick auf die geplante Neuregelung Planungssicherheit zu geben, ist im Falle der Umsetzung eine Übergangsregelung geplant, die über einen Günstigkeitsvergleich sicherstellt, dass im Förderjahr 2024 kein Verein schlechter als nach bisheriger Regelung gestellt wird.

Wichtig: Für die Vereinspauschale 2024 steht wieder ein zentral entwickelter Online-Antrag zur Verfügung. Hierzu ist die Anmeldung mittels BayernID erforderlich. Zur Authentifizierung kann z. B. die eID-Funktion des Personalausweises oder ein ELSTER-Unternehmenskonto genutzt werden. Ein PDF-Antrag steht weiterhin zur Verfügung.

Weitere Informationen, das Antragsformular sowie entsprechende Merkblätter sind unter "Formulare und Merkblätter" zu finden (Buchstabe V), Auskünfte werden über vereinspauschale@landkreis-landshut.de erteilt.